RS OGH 1983/6/14 4Ob51/82, 9ObA3/00g

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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Norm

ArbVG §54
ArbVG §59

Rechtssatz

Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird; die Gültigkeit der Wahl - und damit auch der ihr vorangegangenen Berufung des Wahlvorstandes nach § 54 ArbVG - kann dann insbesondere auch im Verfahren vor anderen Behörden nicht mehr untersucht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/82
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 51/82
    Veröff: Arb 10273
  • 9 ObA 3/00g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 3/00g
    nur: Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird. (T1); Veröff: SZ 73/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050997

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0040OB00051_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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