Norm
ArbVG §54Rechtssatz
Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird; die Gültigkeit der Wahl - und damit auch der ihr vorangegangenen Berufung des Wahlvorstandes nach § 54 ArbVG - kann dann insbesondere auch im Verfahren vor anderen Behörden nicht mehr untersucht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050997Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00051_8200000_001