Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Aus § 21 Abs 1 letzter Satz BRWO kann nicht abgeleitet werden, daß es vor Überreichung des Wahlvorschlages im freien Belieben desjenigen stehe, der eine Unterstützungsunterschrift geleistet hat, diese wieder zurückzuziehen. Wenn auch der Wahlvorschlag, bevor er dem Wahlvorstand übergeben wird, gleichsam nur ein Konzept der Proponenten des Wahlvorschlages bildet und daher offiziell noch gar nicht existiert (Arb 9541), entstehen doch zwischen den Proponenten des Wahlvorschlages und den Personen, die Unterstützungsunterschriften leisten, Rechtsbeziehungen. Treten die Proponenten zur Erstellung eines Wahlvorschlages an einen Arbeitnehmer mit dem Ersuchen um Unterstützung dieses Wahlvorschlages heran und sagt dieser Arbeitnehmer seine Unterstützung zu und dokumentiert diese Zusage durch seine Unterschrift, so ist er an diese Zusage gebunden. Die willkürliche Rücknahme einer Unterschrift auf einer Unterstützungserklärung würde das berechtigte Vertrauen der Proponenten des Wahlvorschlages sowie der anderen Unterzeichner des Vorschlages auf die Aufrechterhaltung der Unterstützung des Wahlvorschlages durch die betreffende Person in grober Weise verletzen, deren Vorbereitungsarbeiten unter Umständen zunichte machen und damit gegen Treu und Glauben verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051043Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00114_9000000_001