RS OGH 1990/6/13 9ObA114/90, 8ObA287/99k

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

ArbVG §59
BRWO §21 Abs1

Rechtssatz

Aus § 21 Abs 1 letzter Satz BRWO kann nicht abgeleitet werden, daß es vor Überreichung des Wahlvorschlages im freien Belieben desjenigen stehe, der eine Unterstützungsunterschrift geleistet hat, diese wieder zurückzuziehen. Wenn auch der Wahlvorschlag, bevor er dem Wahlvorstand übergeben wird, gleichsam nur ein Konzept der Proponenten des Wahlvorschlages bildet und daher offiziell noch gar nicht existiert (Arb 9541), entstehen doch zwischen den Proponenten des Wahlvorschlages und den Personen, die Unterstützungsunterschriften leisten, Rechtsbeziehungen. Treten die Proponenten zur Erstellung eines Wahlvorschlages an einen Arbeitnehmer mit dem Ersuchen um Unterstützung dieses Wahlvorschlages heran und sagt dieser Arbeitnehmer seine Unterstützung zu und dokumentiert diese Zusage durch seine Unterschrift, so ist er an diese Zusage gebunden. Die willkürliche Rücknahme einer Unterschrift auf einer Unterstützungserklärung würde das berechtigte Vertrauen der Proponenten des Wahlvorschlages sowie der anderen Unterzeichner des Vorschlages auf die Aufrechterhaltung der Unterstützung des Wahlvorschlages durch die betreffende Person in grober Weise verletzen, deren Vorbereitungsarbeiten unter Umständen zunichte machen und damit gegen Treu und Glauben verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 114/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 114/90
    Veröff: SZ 63/103 = ecolex 1990,631 = RdW 1991,53 = Arb 10865
  • 8 ObA 287/99k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 287/99k
    Auch; Beisatz: Selbst vor der Überreichung des Wahlvorschlages besteht grundsätzliche Bindung an die Unterschrift, danach ist das Zurückziehen der Unterstützungserklärung jedoch ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Hier: § 25 Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung. (T2); Veröff: SZ 73/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051043

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00114_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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