Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Auch wenn die Anfechtungsfrist als materiellrechtliche zu behandeln ist ( - wovon der OGH für die ähnliche Frist des § 105 Abs 4 ArbVG mit Entscheidung 9 Ob A 289/89 vom 06.12.1989 abgegangen ist), ist die Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG durch die rechtzeitige Verbesserung der Klage innerhalb der dem Kläger vom Erstgericht gesetzten Frist gewahrt worden. Entscheidend ist, daß der Kläger den Beklagten im Sinne des § 1497 ABGB rechtzeitig belangt und durch die fristgerechte Behebung des Formalmangels das Verfahren gehörig fortgesetzt hat. Ein Formgebrechen, das nur im Fehlen der Unterschrift auf einer sonst alle Voraussetzungen des § 226 Abs 1 ZPO erfüllenden Klage besteht, und rechtzeitig verbessert wird, hebt jedenfalls die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nicht auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051063Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_001