RS OGH 1990/6/13 9ObA135/90

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

ArbVG §59

Rechtssatz

Auch wenn die Anfechtungsfrist als materiellrechtliche zu behandeln ist ( - wovon der OGH für die ähnliche Frist des § 105 Abs 4 ArbVG mit Entscheidung 9 Ob A 289/89 vom 06.12.1989 abgegangen ist), ist die Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG durch die rechtzeitige Verbesserung der Klage innerhalb der dem Kläger vom Erstgericht gesetzten Frist gewahrt worden. Entscheidend ist, daß der Kläger den Beklagten im Sinne des § 1497 ABGB rechtzeitig belangt und durch die fristgerechte Behebung des Formalmangels das Verfahren gehörig fortgesetzt hat. Ein Formgebrechen, das nur im Fehlen der Unterschrift auf einer sonst alle Voraussetzungen des § 226 Abs 1 ZPO erfüllenden Klage besteht, und rechtzeitig verbessert wird, hebt jedenfalls die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nicht auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051063

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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