Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn die Wahl eines (für Arbeiter und Angestellte) gemeinsamen Betriebsrates nicht in Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten (also nicht bloß der abgegebenen Stimmen) beschlossen wurde; der Umstand, daß die angekündigte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates von den Teilnehmern an der gemeinsamen Betriebsversammlung widerspruchslos hingenommen wurde, ändert an der Anfechtbarkeit der Wahl nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051103Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_003