Entscheidungsgründe: Der Kläger war bis einschließlich November 1998 Obmann des Arbeitbetriebsrats der beklagten Partei; seitdem ist er einfaches Mitglied des Arbeiterbetriebsrates. Bis einschließlich November 1998 bezog er monatlich S 33.369,80 brutto; darin war ein Überstundenpauschale von S 5.269 brutto enthalten. Im Herbst 1995 begann die beklagte Partei, die Löhne der Arbeiter mittels Änderungsvereinbarungen zu kürzen, wobei bei Nichtabschluss dieser Änderungsvereinbarungen Kün... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115ArbVG §120ArbVG §121ArbVG §122
Rechtssatz: Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der 1941 geborene und seit 1986 bei der Klägerin in einem Produktionsbetrieb für Sportartikel beschäftigte Kläger ist dort seit März 1995 Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrats und dienstfrei gestellt. 1999 wurde er erneut gewählt. Über Anregung verschiedener Vorarlberger Sportartikelfachhändler, die Abgabe der eigenen Sportartikel durch die Klägerin an ihre Mitarbeiter nicht ausufern zu lassen, regelte die Klägerin diese Mitarbeiteraktionen und fasste dies... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist seit 1. 1. 1998 bei der klagenden Partei, die mehrere Wettbüros betreibt, beschäftigt. Im Feber 1998 teilte sie der klagenden Partei ihre Schwangerschaft mit und legte am 20. 2. 1998 eine ärztliche Bescheinigung darüber vor. Nachdem die Beklagte bis dahin in einer Filiale der klagenden Partei im 5. Wiener Gemeindebezirk tätig gewesen war, wechselte sie mit 2. 3. 1998 in eine Filiale im 20. Bezirk. Leiter dieser Filiale ist der Geschäftsfüh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zutreffend, daß die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin, die beim Diebstahl eines Lippenstiftes ertappt und am Folgetag entlassen wurde, verspätet ist, wenn die Klage erst 14 Tage nach der Entlassung bei Gericht einlangte. Es genügt daher auf dessen rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Rechtsansicht... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122MuttSchG §12
Rechtssatz: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang). Entscheidungstexte 8 ObA 78/99z Entscheidungstext OGH 18.05.1999... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Vorinstanzen haben das Verhalten des Beklagten zu Recht als beharrliche Pflichtverletzung gemäß § 121 Z 3 ArbVG beurteilt, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben das Verhalten des Beklagten zu Recht als beharrliche Pflichtverletzung gemäß Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG beurteilt, sodaß es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Kündigungsgründen im Sinne des § 121 ArbVG genauso zutreffend verneint wie die Frage, ob eine "Massenänderungskündigung" auch ohne das Vorhandensein der im § 121 ArbVG genannten Kündigungsgründe ausreicht, um die Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zu bewirken. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die vier Beklagten sind Betriebsratsmitglieder im seinerzeit 74 Arbeitnehmer beschäftigenden Betrieb der klagenden Partei. Allen vier Beklagten wurde die zur Erfüllung ihrer betriebsrätlichen Obliegenheiten erforderliche Freizeit seitens der klagenden Partei unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt. Diese hatte ihren Arbeitnehmern im Laufe der Zeit teils mittels Einzelvertrages, teils mittels Betriebsvereinbarung verschiedene die Entgeltzahlung betreffende Zu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115ArbVG §116ArbVG §117ArbVG §120ArbVG §121ArbVG §122
Rechtssatz: Wird das Entgelt der vergleichbaren Belegschaftsmitglieder durch eine im Wege der Änderungskündigung herbeigeführte Vertragsänderung herabgesetzt, kann den Betriebsratsmitgliedern das Verbleiben mit reduziertem Entgelt nicht mit einer formell auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten, in Wahrheit als Rechtsgestattungsklage zu qualifizierenden Klage aufgezwungen w... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist seit 21.5.1984 bei der klagenden GmbH beschäftigt und seit 29.9.1989 Betriebsratsvorsitzende. Die Hierarchie der klagenden Partei ist wie folgt aufgebaut: "Oberster" ist der Geschäftsführer, dann kommt der Betriebsleiter, der auch gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, dann der Einmontagemeister und schließlich die Mitarbeiter, die von Vorarbeitern betreut werden. Der Betriebsleiter wurde Mitte September 1990 von einer Mitarbeiterin davon verständig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 15. Oktober 1979 bei der Klägerin als Handelsangestellter beschäftigt und seit 30. Juli 1985 Mitglied des Betriebsrats. Am 11. Februar 1988 erklärte ihn der Geschäftsführer der Beklagten für entlassen. Mit dem vorliegenden, von den Vorinstanzen zutreffend als Klage gewerteten "Antrag" begehrt die klagende Partei, der gemäß § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG ausgesprochenen Entlassung des Beklagten die nachträgliche Zustimmung zu erteilen. Der Beklagte... mehr lesen...
Norm: AngG §27 C1ArbVG §122
Rechtssatz: Entlassung eines Mitglieds des Betriebsrates. Den Arbeitgeber trifft nicht nur die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sondern auch ehestens die Klage auf Zustimmung zur Entlassung einzubringen. Entscheidungstexte 9 ObA 141/89 Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 141/89 Veröff: RdW 1989,343 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122
Rechtssatz: Ist ein Entlassungstatbestand erfüllt, so ist der Ausspruch der Kündigung aus diesem Grund jedenfalls möglich; wurde vom Gericht nur eine Zustimmung zur Kündigung erteilt obwohl auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ein Anspruch auf Zustimmung zur Entlassung bestanden hätte, kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten. Entscheidungstexte 9 ObA 285/88 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit etwa 17 Jahren bei der Beklagten, die einen Brennstoffhandel betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt. Zu Beginn seiner Tätigkeit war der Kläger als Tankwagenfahrer eingesetzt; er hatte von der ÖMV in Schwechat Heizöl zu holen und an Kunden in der Obersteiermark und in Kärnten auszuliefern. Zufolge des Arbeitsbeginns um drei Uhr morgens kam es zu langen Arbeitszeiten. Zu deren Abgeltung erhielt der Kläger neben dem Grundlohn ein Überstundenpau... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 VABGB §936 VII BArbVG §122
Rechtssatz: Bei einem Betriebsratmitglied besteht die Möglichkeit einer Änderungskündigung mit Rücksicht auf den ihm zukommenden besonderen Kündigungsschutz mangels vorliegender Zustimmung der Behörde nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 36/87 Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 36/87 Veröff: Arb 10638 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 1. September 1980 auf ein Jahr als Erzieher im Schülerheim der beklagten Partei angestellt. Am 30. Juni 1981 wurde dieser Vertrag bis 31. August 1983 verlängert und mit Vertrag vom 30. Juni 1983 für die Zeit vom 1. September 1983 bis 30. Juni 1984 ein weiterer Dienstvertrag abgeschlossen. In den Verträgen wurde die Geltung des Angestelltengesetzes vereinbart. Am 3. November 1983 wurde der Kläger zum Mitglied des Betriebsr... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122
Rechtssatz: Eine rechtswirksame Kündigung kann erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat ausgesprochen werden. Entscheidungstexte 4 Ob 114/82 Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 114/82 Veröff: Arb 10185 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS... mehr lesen...
Die Beklagte produzierte in einem Betrieb in Z leichte Metallwaren und Schilder; vor dem Ablauf des 31. Dezember 1978 ist eine dauernde Einstellung dieses Betriebes (§ 62 Z. 1 ArbVG) nicht erfolgt. Ob der Betrieb nach diesem Zeitpunkt dauernd eingestellt wurde, ist bestritten. Mit gleichlautenden Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 1978 kundigte die Beklagte die Dienstverhältnisse der vier Kläger "infolge Beendigung der Geschäftstätigung" zum 31. Dezember 1978 auf. Die Erstklägerin... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120ArbVG §122
Rechtssatz: Ein Mitglied des Betriebsrats darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (absoluter Nichtigkeit) nur nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes gekündigt oder entlassen werden. Im Augenblick des Zugehens der Kündigung (oder der Entlassung muß daher - von den Ausnahmsfällen des § 122 Abs 3 ArbVG abgesehen - bereits der Zustimmungsbescheid des Einigungsamtes vorliegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120ArbVG §122
Rechtssatz: § 120 Abs 1 Satz 1 ArbVG normiert für Mitglieder des Betriebsrats ein Kündigungsverbot und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben wird. Wird die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann besteht das gesetzliche Kündigungsverbot und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist nach § ... mehr lesen...
Der Erstkläger war seit 1. April 1975, der Zweitkläger seit 1. Juni 1971 Angestellter der protokollierten Firma Alfred H; ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 8 590 S (Erstkläger) bzw. 12 275 S (Zweitkläger), jeweils 14 x im Jahr. Der Erstkläger war Betriebsratsobmann, der Zweitkläger Betriebsratsobmann-Stellvertreter. Am 27. April 1978 wurde der Zweitkläger, am 18. Mai 1978 der Erstkläger mit der Begründung: entlassen, daß Entlassungsgrunde nach S 122 Abs. 1 Z. 2 und 5 ArbVG vo... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122
Rechtssatz: Ob ein Entlassungsgrund nach § 122 Abs 1 Z 2 oder 5 ArbVG vorliegt, hat das Einigungsamt im Verfahren nach § 122 Abs 3 ArbVG nach dem Zeitpunkt der Entlassungserklärung zu beurteilen; ebenso wie die Zustimmung, wirkt auch die Verweigerung auf diesen Zeitpunkt zurück. Entscheidungstexte 4 Ob 128/79 Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 128/79 Verö... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120ArbVG §122
Rechtssatz: Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Einigungsamt zur Entscheidung über die beantragte Zustimmung zu einer auszusprechenden Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nicht mehr zuständig. In der verspätet anberaumten Verhandlung, wodurch diese Unzuständigkeit herbeigeführt wird, kann eine Gleichheitsverletzung in Form eines willkürlichen Verhaltens der Behörde gesehen werden. Dies ist jedoch nicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhArbVG §122KO §25
Rechtssatz: Tritt ein Betriebsratsmitglied, noch bevor das Einigungsamt seiner Entlassung nach § 122 Abs 3 ArbVG zugestimmt hat, nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, liegt hierin keine Vereitelung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, da dieses nur ein vom Gesetz eingeräumtes Recht ausgeübt hat. Entscheidungstexte 4 Ob 128/79 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestehens seines mit der beklagten Republik Österreich (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) abgeschlossenen Dienstvertrages bis zum Ende seiner Funktion als Personalvertreter im Dienststellenausschuß "Sonstige Bedienstete" an der Universität Wien. Zur Begründung: bringt er vor, er sei seit 1. November 1974 Vertragsassistent im Sinne des § 19 Abs. 2 HSchAssG 1962 am Institut für Soziologie der Universität Wien. Der Dienstv... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120ArbVG §121ArbVG §122
Rechtssatz: Der Bestandschutz für Betriebsratsmitglieder nach §§ 120 bis 122 ArbVG endet im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses mit dem Ablauf der Vertragsdauer. Entscheidungstexte 4 Ob 58/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 58/78 Veröff: SZ 51/98 14 Ob 86/86 Entscheidung... mehr lesen...