Norm
ArbVG §115Rechtssatz
Wird das Entgelt der vergleichbaren Belegschaftsmitglieder durch eine im Wege der Änderungskündigung herbeigeführte Vertragsänderung herabgesetzt, kann den Betriebsratsmitgliedern das Verbleiben mit reduziertem Entgelt nicht mit einer formell auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten, in Wahrheit als Rechtsgestattungsklage zu qualifizierenden Klage aufgezwungen werden, sondern kommt eine Angleichung des Entgeltes erst in Frage, nachdem dem Betriebsratsmitglied zuvor als Alternative die Möglichkeit der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zubilligung sämtlicher Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung angeboten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110360Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_008OBA00266_97V0000_001