Norm
ArbVG §120Rechtssatz
Ein Mitglied des Betriebsrats darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (absoluter Nichtigkeit) nur nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes gekündigt oder entlassen werden. Im Augenblick des Zugehens der Kündigung (oder der Entlassung muß daher - von den Ausnahmsfällen des § 122 Abs 3 ArbVG abgesehen - bereits der Zustimmungsbescheid des Einigungsamtes vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051228Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00152_8000000_002