Norm
ArbVG §120Rechtssatz
§ 120 Abs 1 Satz 1 ArbVG normiert für Mitglieder des Betriebsrats ein Kündigungsverbot und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben wird. Wird die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann besteht das gesetzliche Kündigungsverbot und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes ist das Arbeitsgericht an die Tatsache des Fehlens dieser Zustimmung ohne Rücksicht darauf gebunden, ob das Einigungsamt über den Antrag des Arbeitgebers noch nicht entschieden, ihn abgewiesen oder ihn zurückgewiesen hat. Gleiches gilt auch für den Fall des § 122 Abs 3 ArbVG. Wird ein Betriebsmitglied entlassen, so wird die bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärung durch nachträgliche Zustimmung des Arbeitsamts rückwirkend wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051220Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00128_7900000_002