RS OGH 1980/4/29 4Ob128/79, 4Ob114/82, 4Ob51/82, 9ObA244/93, 9ObA2025/96a

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Veröffentlicht am 29.04.1980
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Norm

ArbVG §120
ArbVG §122

Rechtssatz

§ 120 Abs 1 Satz 1 ArbVG normiert für Mitglieder des Betriebsrats ein Kündigungsverbot und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben wird. Wird die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann besteht das gesetzliche Kündigungsverbot und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes ist das Arbeitsgericht an die Tatsache des Fehlens dieser Zustimmung ohne Rücksicht darauf gebunden, ob das Einigungsamt über den Antrag des Arbeitgebers noch nicht entschieden, ihn abgewiesen oder ihn zurückgewiesen hat. Gleiches gilt auch für den Fall des § 122 Abs 3 ArbVG. Wird ein Betriebsmitglied entlassen, so wird die bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärung durch nachträgliche Zustimmung des Arbeitsamts rückwirkend wirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 128/79
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 128/79
    Veröff: SZ 53/67 = EvBl 1980/217 S 660 = DRdA 1983,98 (kritisch Löschnigg) = DRdA 1980,404 = Arb 9872 = ZAS 1981,104
  • 4 Ob 114/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 114/82
    nur: § 120 Abs 1 Satz 1 ArbVG normiert für Mitglieder des Betriebsrats ein Kündigungsverbot und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben wird. Wird die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann besteht das gesetzliche Kündigungsverbot und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes ist das Arbeitsgericht an die Tatsache des Fehlens dieser Zustimmung ohne Rücksicht darauf gebunden, ob das Einigungsamt über den Antrag des Arbeitgebers noch nicht entschieden, ihn abgewiesen oder ihn zurückgewiesen hat. (T1) Veröff: Arb 10185
  • 4 Ob 51/82
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 51/82
    Auch; Beisatz: Hier: Mitglied des Betriebsratswahlvorstandes. (T2) Veröff: Arb 10273
  • 9 ObA 244/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 244/93
    Auch
  • 9 ObA 2025/96a
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2025/96a
    Auch; nur: Gleiches gilt auch für den Fall des § 122 Abs 3 ArbVG. Wird ein Betriebsmitglied entlassen, so wird die bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärung durch nachträgliche Zustimmung des Arbeitsamts rückwirkend wirksam. (T3) Beisatz: Hier: Zustimmung des Gerichtes nach dem ArbVG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051220

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00128_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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