Norm
ArbVG §120Rechtssatz
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Einigungsamt zur Entscheidung über die beantragte Zustimmung zu einer auszusprechenden Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nicht mehr zuständig. In der verspätet anberaumten Verhandlung, wodurch diese Unzuständigkeit herbeigeführt wird, kann eine Gleichheitsverletzung in Form eines willkürlichen Verhaltens der Behörde gesehen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Entlassung am 21. März einlangt und das Einigungsamt die Verhandlung für einen Tag nach dem 31. März festsetzt.
VfGH vom 29.11.1976, B 247/75; Veröff: IndS 1977 H5,1060
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051235Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00128_7900000_003