Norm
ArbVG §122Rechtssatz
Ob ein Entlassungsgrund nach § 122 Abs 1 Z 2 oder 5 ArbVG vorliegt, hat das Einigungsamt im Verfahren nach § 122 Abs 3 ArbVG nach dem Zeitpunkt der Entlassungserklärung zu beurteilen; ebenso wie die Zustimmung, wirkt auch die Verweigerung auf diesen Zeitpunkt zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051342Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00128_7900000_004