RS OGH 1999/5/18 8ObA78/99z, 8ObA306/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1999
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Norm

ArbVG §122
MuttSchG §12

Rechtssatz

Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 78/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 ObA 78/99z
  • 8 ObA 306/99d
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 ObA 306/99d
    nur: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. (T1) Beisatz: Das Zuwarten von 10 Tagen mit dem Überreichen der Klage ohne einen besonderen Grund für die Rechtfertigung dieses Zuwartens - die Besprechung zunächst mit dem Steuerberater und erst danach mit dem Klagevertreter kann diesen Zeitraum nicht rechtfertigen - anzuführen, führt zur Verfristung der Klage auf Zustimmung zur Entlassung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111954

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_008OBA00078_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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