Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Fa. T mit dem Standort in B, E. Am 17.12.2003, um ca 14.00 Uhr hat der Arbeitsinspektor Dr. H K bei der Besichtigung der Arbeitsstätte festgestellt, dass Vorschriften zum Schutze der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet wurden. Am 23.10.2003 um ca 11.30 Uhr ereignete s... mehr lesen...
Rechtssatz: § 38 Abs 1 ASchG, wonach "bei der Wartung" von Arbeitsmitteln die Anleitungen der Hersteller zu berücksichtigen sind, regelt somit ausdrücklich nur die Wartung von Arbeitsmitteln und nicht die Durchführung von Reparaturarbeiten. Dass die Anleitungen der Hersteller auch bei Reparaturen an Arbeitsmitteln befolgt werden müssen, geht aus § 33 Abs 1 iVm § 35 Abs 1 Z 2 ASchG hervor. Nach § 33 Abs 1 ASchG sind unter "Benutzung von Arbeitsmitteln" auch Instandsetzungsarbeiten zu verst... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/18/0416). Wenngleich auch der Erfolg, nämlich konkrete Arbeiten in nicht gepölzten Künett... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 10.2.1994, Zl MBA 9 - S 6898/92, wurde dem Beschuldigten vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als Alleininhaber der "A" mit Gewerbeberechtigung in Wien, M-Straße und als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 19.8.1992 auf der Baustelle in Wien, H-gasse/N-gasse/I-Straße den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erlassenen Anordnungen insoferne zuwidergehandelt w... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Arbeiten, die eine größere Bewegungsfreiheit erfordern (hier Spenglerarbeiten) sieht §72 Abs2 AAV eine konkrete Schutzausrüstung vor und läßt keine Alternative zu. Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §7 Abs1 iVm §7 Abs2 BauV iVm §33 Abs1 lita Z12 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gebot des §7 Abs2 BauV wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des §72 Abs1 AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinaus. §72 Abs1 AAV hat somit bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben §7 Abs1 u Abs2 BauV Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Bestellt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. (Dachdeckungsunternehmen) einen bereits seit 21 Jahren im Unternehmen als Fachkraft (mit Gesellenprüfung) beschäftigten Vorarbeiter als Bevollmächtigten, der mit seinem Einverständnis mit der Überwachung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen auf der Baustelle bzw auf der jeweiligen Baustelle, an der er als Vorarbeiter tätig ist, betraut und vom Beschuldigten auch m... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen im Arbeitnehmerschutzbereich regeln unter anderem den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Es muß durch diese Maßnahmen für eine, dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Arbeitgeber der zwar eine Dienstanweisung der Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften erteilt hat und Sicherungsmittel - vorliegend Gurte und Seile auf den Baustellen - bereitstellt, hat nicht dargetan, daß er alle zumutbaren Vorkehrung gesetzt hat, um mit gutem Grund die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift erwarten zu können. mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt ein Dienstnehmer Arbeitnehmer bei Spenglerarbeiten - hier Montieren von Hängerinnen - in einer Fallhöhe von acht Meter unangeseilt arbeiten und bestand eine Dienstanweisung, sich bei Arbeiten an Dächern anzuseilen nicht für alle Arbeitnehmer und hat der Dienstgeber an die Dienstnehmer nicht lückenlos die Aufforderung gerichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes einzuhalten, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H M GesmbH & CoKG zu verantworten, daß hinsichtlich der auf der Baustelle in xx M, F S-Gasse 7, befindlichen Gerüste, auf denen drei namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Firma mit Fassadenputzarbeiten beschäftigt waren, am 7. Juli 1992 durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten folgende Gerüstmängel festgestellt werden mußten: 1. In sämtlichen Gerüst... mehr lesen...
Im Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx wird dem Beschuldigten H S vorgeworfen, er habe zu verantworten, daß anläßlich der am 23. April 1991 durchgeführten Überprüfung der Baustelle in **** W, G********gasse Nr 3, auf welcher das Unternehmen H S, Bauspenglerei, Dachdeckungen, mit dem Sitz in S, K*** P****-Gasse 2 a tätig gewesen sei die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung verletzt wurden. Auf der Baustelle seien vier Arbeitnehmer mit ... mehr lesen...
Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx lautet wie folgt: "Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing W W Gesellschaft mbH, als Arbeitgeber und somit als der gem §9/1 VStG Verantwortliche, zur Last gelegt: Tatzeit: 23.8.1990 Tatort: T, K*****straße 4 Tatbeschreibung Bei dem auf der Baustelle **** T, Dr ******gasse, gegenüber Haus Nr 3 an der hofseitigen Fassade in Verwendung befindlichen Metallrohrsteckgerüst, von dessen Gerüs... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Eine solche Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn die bei Erdarbeiten zu beachtenden Bestimmungen, insbesondere die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzvero... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den unter dem Geltungsbereich der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl 267/1954, fallenden Arbeiten sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der Bauarbeitenschutzverordnung anzuwenden; dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, daß im nachstehenden, das heißt, in den weiteren, dem § 2 Bauarbeitenschutzverordnung folgenden Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, also die Anwendung "auch" der AAV ausgeschlossen wurde; Gerüstl... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Sind Arbeitnehmer in einer Höhe von 6,5 m und einer Dachneigung von 15 Grad bei der Montage einer Blitzschutzanlage ohne Schutzeinrichtung tätig, liegt ein erhebliches Sicherheitsrisiko vor. Bei der Strafbemessung sind objektive als auch subjektive Strafzumessungskriterien gl... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist im erstinstanzlichen Erkenntnis in der Verfolgungshandlung zumindest der Beschuldigte, der Tatort und die Tatzeit zu erkennen und wurde im Berufungsverfahren dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt, als jener der ersten Instanz, ist die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich. § 33 Abs 1 und Abs 7 Arbeitnehmerschutzgesetz ist zwingend im
Spruch: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Verrichtet ein Unternehmer im zweiten Obergeschoß Fliesenverlegungsarbeiten in Badezimmern und muß dieser Ort über Stiegen aufgesucht werden, an welchen die provisorischen Geländer fehlen, ist der Unternehmer für das Fehlen dieses Geländers verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil Sinn und Zweck arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften darin bestehen, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen, insbesondere an jenen Stellen, an denen eine Absturzgefahr b... mehr lesen...