Norm: JN §1 AJN §28JN §93
Rechtssatz: Der Umstand, dass einer der belangten (materiellen) Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem ausländischem Gericht hat, schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht aus. Entscheidungstexte 5 Ob 615/83 Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 615/83 Veröff: EvBl 1984/55 S 218 = SZ 56/162 ... mehr lesen...
Mit der am 2. 9. 1981 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der drei Beklagten zur ungeteilten Hand, ihr den Betrag von 24 173.75 S sA zu zahlen. Die Beklagten hätten bei ihr als Vorstandsmitglieder der mittlerweile im Konkurs befindlichen inländischen E AG Waren im Wert von 24 173.75 S bestellt und von ihr auch geliefert erhalten. Eine Bezahlung sei jedoch nicht erfolgt. Die Beklagten hätten die Waren bestellt, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, da... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §93
Rechtssatz: Der Ansicht, die Einbringung einer gemeinsamen Klage gegen Streitgenossen nach § 93 Abs 1 JN sei ein rein faktischer Akt, der für sich allein eine ausreichende Inlandsbeziehung nicht herstellen könne (Bajons, ZfRV 1972,113), kann sich der OGH nicht anschließen. Entscheidungstexte 5 Ob 615/83 Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 615/83 Veröff: ... mehr lesen...
Die klagende Partei war Kasko- und Haftpflichtversicherer des im Eigentum des Helmut K stehenden Omnibusses Mercedes O 302 mit dem Kennzeichen W 770.660. Auf diesem Omnibus waren am 21. Juli 1976 Reifen montiert, die von der Firma The G Tyre and Rubber Co. Limited mit dem Sitz in Großbritannien hergestellt und in Österreich von der Firma G GesmbH vertrieben wurden. Die Firma The G Tyre & Rubber Co. Limited ist eine nach englischem Gesellschaftsrecht errichtete Public Company. Von ... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Erstrichter verwarf die von der Drittbeklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, das Rekursgericht gab ihr statt und wies die Klage hinsichtlich dieser Beklagten unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurück. Strittig ist, ob die Drittbeklagte, die ihren Sitz im Ausland hat, wegen der Schutzwirkungen zugunsten Dr... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §93ZPO §11 B
Rechtssatz: Der ausländische Erzeuger einer Ware kann nicht am Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (des inländischen Verkäufers und des Importeurs) geklagt werden (gegen 6 Ob 151/74). Entscheidungstexte 7 Ob 774/78 Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 774/78 Veröff: EvBl 1979/174 S 463 = SZ 52/43 1 O... mehr lesen...
Nach den Klagsbehauptungen verschuldete der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Mopeds am 13. Mai 1973 auf der Achensee-Bundesstraße einen Verkehrsunfall, bei dem der Personenkraftwagen des Klägers beschädigt wurde. Der Kläger soll dadurch einen Schaden von 24.319.60 S samt 12% Zinsen aus 13.319.60 S seit 13. Mai 1973 erlitten haben. Er verlangt von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz dieses Schadens. Die Klage konnte zunächst nu... mehr lesen...
Norm: JN §93ZPO §11 B
Rechtssatz: Für die Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Streitgenossenschaft als Voraussetzung für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN reicht es aus, daß ein Anspruch gegen eine Schädigermehrheit aus Fehlern in einem einheitlichen Warenvertrieb geltend gemacht wird. Anmerkung Siehe zur Rechtslage nach der ZVN 1983 auch RS0107710 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EKHG §20JN §92aJN §93
Rechtssatz: § 20 EKHG schließt die Anwendung des § 93 JN auch bei einheitlicher Streitgenossenschaft der Beklagten aus. Entscheidungstexte 2 Ob 116/72 Entscheidungstext OGH 21.09.1972 2 Ob 116/72 Veröff: EvBl 1973/91 S 211 7 Ob 272/02d Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 272/02d Vgl; Beis ... mehr lesen...
Norm: EKHG §20JN §93KFG 1967 §63 Abs3ZPO §14 DcZPO §14 Dd
Rechtssatz: Wird bei einheitlicher auf § 63 Abs 3 KFG beruhender Streitgenossenschaft gegenüber einem Streitgenossen ein Anerkenntnisurteil rechtskräftig, dann können die anderen nicht Unzuständigkeit einwenden. Entscheidungstexte 8 Ob 100/72 Entscheidungstext OGH 13.06.1972 8 Ob 100/72 Veröff: EvBl 1973/6 S 17 ... mehr lesen...
Norm: JN §93ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Nur das Bestehen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vermag den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zu begründen. In Fällen, in denen für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen, ist keine materielle Streitgenossenschaft gegeben. ... mehr lesen...
Der Erstkläger hat zu 5 Cr 37/56 des Arbeitsgerichtes Wien, der Zweitkläger zu 5 Cr 161/55 desselben Gerichtes von den Beklagten rückständige Löhne eingeklagt. Der Zweitbeklagte hat nur zu 5 Cr 161/55 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung der geforderten Beträge und zum Ersatz der Prozeßkosten. Mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluß erklärte das Erstgericht die zu 5 Cr 37/56 und 5 Cr 161/55 in Ansehung der ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §3JN §93
Rechtssatz: Die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm sind dann auf das arbeitsgerichtliche Verfahren analog anzuwenden, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes feststeht und mangels einer wirksamen Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit verneint werden sollte oder wenn dadurch eine dem Geiste des Arbeitsgerichtsgesetzes widersprechende Zuständigkeitsordnung bejaht würde. Es besteht deshalb ke... mehr lesen...
Norm: JN §93
Rechtssatz: Schuldbeitritt zu einer Honorarschuld. Entscheidungstexte 1 Ob 355/56 Entscheidungstext OGH 27.06.1956 1 Ob 355/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046749 Dokumentnummer JJR_19560627_OGH0002_0010OB00355_5600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 AJN §93ZPO §12
Rechtssatz: Die für die Zuständigkeit der Hauptschuld geltenden Zuständigkeitsbestimmungen gelten nicht ohne weiteres auch für den Anspruch gegen den Bürgen. Dieser kann nur nach § 12 ZPO als Streitgenosse mit dem Hauptschuldner vor dem nach § 93 JN zuständigen Gerichte in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 117/53 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: JN §93UWG §23 Abs2ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 2 UWG können mehrere Streitgenossen, für die nach § 23 Abs 1 dieses Gesetzes der ausschließliche Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, im Gegensatz zu § 93 JN auch dann vor jedem dieser Gerichte geklagt werden, wenn nur eine uneigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO und nicht eine gerichtliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vorli... mehr lesen...
Norm: JN §77JN §93
Rechtssatz: Der besondere Gerichtsstand für Verlassenschaftsangelegenheiten nach § 77 JN gilt mit Bezug auf § 105 JN im Falle der Streitgenossenschaft als ein allgemeiner Gerichtsstand im Sinne des § 93 JN. Entscheidungstexte 1 Ob 1014/36 Entscheidungstext OGH 17.11.1936 1 Ob 1014/36 Veröff: SZ 18/186 European Case... mehr lesen...
Norm: JN §93ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Begehrt der Erbe in seiner gegen mehrere Vermächtnisnehmer erhobenen Klage den Ersatz der Gebühr, die er für die Vermächtnisnehmer entrichtet hat, so ist für die Klage mangels einer Streitgenossenschaft auf Seite der Beklagten der Gerichtsstand nach § 93 JN nicht begründet. Entscheidungstexte 3 Ob 914/36 Entscheidungstext OGH 20.10.1936 3 Ob 9... mehr lesen...
Norm: JN §93ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Der ursprüngliche Schuldner bleibt nach dem Hinzutritt eines Mitschuldners zur ungeteilten Hand Hauptschuldner im Sinne des § 93 JN. Die Überweisung eines Rechtsstreites gegen einen von mehreren Beklagten, der mit der Einrede der Unzuständigkeit obsiegt, an das zuständige Gericht ist zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 743/34 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: JN §93
Rechtssatz: Streitgenossen können nur bei demjenigen Gerichte belangt werden, das nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für den erstbeklagten Streitgenossen der allgemeine Gerichtsstand ist, nicht aber bei einem Wahlgerichtsstand. Entscheidungstexte 1 Ob 331/25 Entscheidungstext OGH 22.04.1925 1 Ob 331/25 Veröff: SZ 7/149 ... mehr lesen...
Norm: JN §93JN §104
Rechtssatz: Zu den §§ 93, 104 JN. Entscheidungstexte 3 Ob 63/25 Entscheidungstext OGH 03.02.1925 3 Ob 63/25 Veröff: SZ 7/34 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0046746 Dokumentnummer JJR_19250203_OGH0002_0030OB00063_2500000_001 mehr lesen...