Norm
JN §1 ARechtssatz
Der Umstand, dass einer der belangten (materiellen) Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem ausländischem Gericht hat, schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045425Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010