Norm
JN §93Rechtssatz
Der ursprüngliche Schuldner bleibt nach dem Hinzutritt eines Mitschuldners zur ungeteilten Hand Hauptschuldner im Sinne des § 93 JN. Die Überweisung eines Rechtsstreites gegen einen von mehreren Beklagten, der mit der Einrede der Unzuständigkeit obsiegt, an das zuständige Gericht ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0040142Dokumentnummer
JJR_19341005_OGH0002_0030OB00743_3400000_001