RS OGH 1934/10/5 3Ob743/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1934
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Norm

JN §93
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Der ursprüngliche Schuldner bleibt nach dem Hinzutritt eines Mitschuldners zur ungeteilten Hand Hauptschuldner im Sinne des § 93 JN. Die Überweisung eines Rechtsstreites gegen einen von mehreren Beklagten, der mit der Einrede der Unzuständigkeit obsiegt, an das zuständige Gericht ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 743/34
    Entscheidungstext OGH 05.10.1934 3 Ob 743/34
    Veröff: SZ 16/173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0040142

Dokumentnummer

JJR_19341005_OGH0002_0030OB00743_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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