Vgl; Beisatz: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§93 Abs 1 JN) steht nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. (T1); Beisatz: Hier: Gerichtsstand der Schadenszufügung nach §92a JN. (T2)