Norm
JN §93Rechtssatz
Begehrt der Erbe in seiner gegen mehrere Vermächtnisnehmer erhobenen Klage den Ersatz der Gebühr, die er für die Vermächtnisnehmer entrichtet hat, so ist für die Klage mangels einer Streitgenossenschaft auf Seite der Beklagten der Gerichtsstand nach § 93 JN nicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0035771Dokumentnummer
JJR_19361020_OGH0002_0030OB00914_3600000_001