Norm
Rechtssatz
Der besondere Gerichtsstand für Verlassenschaftsangelegenheiten nach § 77 JN gilt mit Bezug auf § 105 JN im Falle der Streitgenossenschaft als ein allgemeiner Gerichtsstand im Sinne des § 93 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer