Die Kläger begehren gegen beide Beklagte zur ungeteilten Hand den von ihnen jeweils geleisteten Kaufpreis für Zertifikate der Zweitbeklagten (vormals M***** Ltd, kurz M*****) Zug-um-Zug gegen die Übertragung der jeweils erworbenen Zertifikate. Sie stützen ihr Begehren ua auf irreführende Werbung, Verletzung der ad hoc Publizitätsverpflichtung und auf den Umstand, dass mit nicht an der Börse zugelassenen Wertpapieren gehandelt worden sei. Die Kläger hätten infolge drastischer Kursstürze ab ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Klage gegen die zweitbeklagte Partei wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die klagende Partei habe zur
Begründung: ihres Anspruchs gegen die zweitbeklagte Partei keinen Bestandvertrag behauptet. Eine Streitigkeit aus einem Bestandverhältnis wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 83 JN. Dies treffe allerdings nur auf die erstbeklagte Partei zu. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Str... mehr lesen...
Norm: JN §93
Rechtssatz: Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 83 JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagte... mehr lesen...
Begründung: Mit Klage vom 5. 10. 2009 nimmt der Kläger die Erstbeklagte (eine inländische Bank) und die Zweitbeklagte (eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas) zur ungeteilten Hand auf Ersatz jenes Schadens in Anspruch, der ihm als Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eines Prospekts entstanden sein soll. Haftpflichtig sei die Erstbeklagte als Prospektkontrollorin und die Zweitbeklagte als Emittentin nach § 26 Abs 2 Z 4 InvFG iVm § 11 KMG. Der... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ing. Thomas P*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Beklagten 1.) G***** GmbH, *****, und 2.) E*****, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten vom beklagten Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des Verfahrensaufwands, den sie zur Beseitigung der ihrer Meinung nach schuldhaft und rechtswidrig verhängten Strafen in den einzelnen gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren durch Organe des beklagten Rechtsträgers wegen Verstoßes gegen die Parkgebührenpflicht aufwenden mussten. Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich sowie gegen eine Bank und einen Rechtsanwalt Amtshaftungs- bzw Schadenersatzansprüche in Höhe von 1,5 Mio EUR klageweise geltend zu machen und beantragte zu diesem Zweck am 31. Mai 2007 die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Im gleichen Schriftsatz führt er die beabsichtigte Klage aus, in der er ein für diesen Schaden ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe - unter anderem ... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4JN §30JN §93
Rechtssatz: Die Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG wirkt auch für die vom Antragsteller in seiner beabsichtigten Klage als formelle Streitgenossen der Republik behandelten Personen. Entscheidungstexte 1 Nc 41/07f Entscheidungstext OGH 13.07.2007 1 Nc 41/07f 1 Nc 28/13b Entscheidungstext OGH 10.04.2013 1 Nc ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer, Dr. Günter Secklehner Rechtsanwalts-OEG in Liezen, wider die beklagten Parteien 1) Dobrivoj B*****, 2) ... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner am 28. 3. 1996 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger 1. von Claus M*****, 2. von Mag. Alex M***** und 3. von Freya M***** zur ungeteilten Hand ein Rechtsanwaltshonorar von zunächst 1,528.825,70 S. Als Adresse führte er bei Claus und Mag. Alex M*****"H*****straße *****, 5020 Salzburg" an, bei Freya M***** die Adresse in Monte Carlo. Hinsichtlich Letzterer stützte er die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf die §§ 93 und 99 JN. Gegen Claus und... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von EUR 65.400,-- sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für alle ihm aus seiner Infektion mit dem Hepatitis C-Virus in Hinkunft noch entstehenden Schäden. Er habe in den Jahren 1972 bis 1974 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Wien, G*****gasse ***** Blutplasma gespendet und sei dabei mit dem genannten Virus infiziert wo... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt 65.400 EUR an Schadenersatz für Gesundheitsschäden durch die Infektion mit dem Hepatitis C-Virus im Zusammenhang mit Blutplasmaspenden sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden zur ungeteilten Hand hafteten. Der Kläger habe in den Jahren 1977/78 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet. 1988 sei bei ihm Hepatitis C diagnostiziert worden; erst 2002 habe er vom Kaus... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren mit ihrer am 7.3.2002 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Klagsbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Drittbeklagte sei einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V***** GesmbH (in der Folge: V*****) mit dem Sitz in Bregenz, deren Geschäftsgegenstand Finanzdienstleistungen sei. Die V***** sei weltweit der einzige Vermittler für diverse Anlageformen (EACC-Vorzugsaktien bzw EACC-D... mehr lesen...
Begründung: Der Erst-, Zweit- und Drittkläger begehren von der Beklagten die Zahlung von jeweils S 124.000 s. A., der Viertkläger begehrt die Zahlung von S 148.000 s. A. Die Kläger brachten vor, dass sie mit jeweils gesonderten Kaufverträgen vom 26. 1. 1992 (Erstkläger), 27. 2. 1992 (Zweitkläger), 26. 1. 1992 (Drittkläger) und 13. 4. 1992 (Viertkläger) sogenannte Wochenanteile an einem Objekt in Teneriffa verbunden mit Eigentum an einer Appartementeinheit erworben hätten. Der vo... mehr lesen...
Norm: JN §31 IJN §93KSchG §14WG Art47ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Die Delegation des Verfahrens gegen den Wechselakzeptanten an das Gericht, an dem bereits gemäß § 14 KSchG das Verfahren gegen dessen Wechselbürgen geführt wird, ist zweckmäßig. Entscheidungstexte 8 Ob 108/00s Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 108/00s European Case La... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9. 10. 1998 überreichten Wechselklage werden von der klagenden Partei die erstbeklagte Partei aus dem Titel der Wechselannahme und der Zweitbeklagte aus dem Titel der Wechselbürgschaft in Anspruch genommen. Nachdem der Zweitbeklagte, gestützt auf § 14 KSchG, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Linz erhoben hatte, wurde die Rechtssache hinsichtlich des Zweitbeklagten mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. 10. 1999 an das ... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §893JN §93ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist ... mehr lesen...
Norm: JN §93
Rechtssatz: Durch materiell unschlüssiges Vorbringen zur Solidarhaftung kann der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht begründet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 514/94 Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107711 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §93EuGVÜ Art6 Z1LGVÜ Art6 Z1
Rechtssatz: Wird erst durch eine Zession eine (unechte) Solidarverpflichtung geschaffen, wird die inländische Gerichtsbarkeit dann nicht begründet, wenn es für die abgetretene Forderung an der inländischen Gerichtsbarkeit gemangelt hätte (hier: Haftung aus Frachtvertrag gegen erstbeklagten Fixkostenspediteur - Abtretung von Ansprüchen der erstbeklagten gegen die zweitbeklagte Partei aus Konnossement a... mehr lesen...
Norm: JN §93KO §111ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Materielle Streitgenossen (§ 11 Z 1 ZPO) des Gemeinschuldners können am ausschließlichen Gerichtsstand des Prüfungsprozesses (§ 111 KO) mitgeklagt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 25/94 Entscheidungstext OGH 10.11.1994 8 Ob 25/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge B*****, vertreten durch Dr. Katharina Rueprecht, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Leopoldine G*****, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei brachte gegen die beklagte Partei sowie gegen Dr. Herbert G***, Rechtsanwalt in Wien 6., und Mag. Walter S***, Immobilienverwalter in Wien 1., eine auf Zuspruch des Betrages von 400.000 S samt Anhang zur ungeteilten Hand gerichtete Klage ein. Die klagende Partei nimmt die Republik Österreich aus dem Titel der Amtshaftung in Anspruch. Zu 1 E 115/83 des Bezirksgerichtes Fünfhaus sei gegen Maria K*** ein Zwangsversteigerungsverfahren in Ansehung ihrer ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin nahm die Beklagten zur ungeteilten Hand auf Rückzahlung des gemäß § 13 KSchG vorzeitig fälliggestellten Restbetrages von 70.288 S samt Anhang aus einem am 25.März 1989 gewährten Kredit in Anspruch. Das Erstgericht wies die Klage hinsichtlich des Zweitbeklagten wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin mit dem Ausspruch nicht Folge, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die ... mehr lesen...
Norm: JN §93
Rechtssatz: Auch bei Prüfung der Frage, ob das nach § 93 Abs 1 JN angerufene Gericht auch durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden könnte, ist auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung abzustellen. Entscheidungstexte 5 Ob 525/90 Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 525/90 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: JN §93KSchG §14
Rechtssatz: Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN wird, obgleich er im § 14 Abs 1 KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, dennoch mittelbar durch die Beschränkungen des § 14 Abs 1 KSchG getroffen, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen. Entscheidungstexte 5 Ob 525/90 Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 525/90 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende schweizer Aktiengesellschaft erhob gegen die erstbeklagte österreichische Bank und die zweitbeklagte Gesellschaft mit Sitz in den USA die auf Zahlung von S 10,000.000,-- sA zur ungeteilten Hand gerichtete Klage und gab im wesentlichen im Sinne des § 226 Abs 1 ZPO an: Sie habe die eingeklagte Forderung durch Abtretung von Dr. Gerhard Z*** erworben, der als Berater und Geschäftsvermittler vorwiegend in der Schweiz und den USA tätig und um die Jahreswende 197... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 27. Oktober 1979 verstarb der damals in Wiener Neustadt wohnhaft gewesene italienische Staatsangehörige Marius N***. Er hinterließ 4 Söhne, nämlich 1.) Dr. Heinrich N***, 2.) Dr. Wilhelm N***, 3.) Dr. Friedrich N*** und 4.) Dr. Oskar N*** (= Drittbeklagter). In einem Testament vom 12.Jänner 1978 errichtet in Wiener Neustadt, fremdhändig geschrieben, eigenhändig gefertigt vom Erblasser Marius N*** und drei Zeugen, setzte Marius N*** drei seiner vier Söhne, n... mehr lesen...
Norm: JN §93
Rechtssatz: Im Rahmen des § 93 JN kann es das sogenannte "Prinzip der Beweisnähe und Sachnähe (Seber, ZfRV 1983,270 f) nahelegen, den Rechtsstreit im Inland zu entscheiden. Entscheidungstexte 3 Ob 579/86 Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86 Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246; hiezu Hoyer IPRax 1988,255 = ZfRV 1988,132 ... mehr lesen...