Norm
ArbGerG §3Rechtssatz
Die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm sind dann auf das arbeitsgerichtliche Verfahren analog anzuwenden, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes feststeht und mangels einer wirksamen Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit verneint werden sollte oder wenn dadurch eine dem Geiste des Arbeitsgerichtsgesetzes widersprechende Zuständigkeitsordnung bejaht würde. Es besteht deshalb kein Bedenken, die Anwendbarkeit des § 93 JN zu bejahen, wenn dadurch nicht dem Zwecke des § 3 ArbGerG widersprochen, sondern eine dem Geiste des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechende Zuständigkeitsordnung hergestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046751Dokumentnummer
JJR_19570326_OGH0002_0040OB00135_5600000_001