Norm
JN §93Rechtssatz
Streitgenossen können nur bei demjenigen Gerichte belangt werden, das nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für den erstbeklagten Streitgenossen der allgemeine Gerichtsstand ist, nicht aber bei einem Wahlgerichtsstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0046744Dokumentnummer
JJR_19250422_OGH0002_0010OB00331_2500000_001