Norm
JN §93Rechtssatz
Für die Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Streitgenossenschaft als Voraussetzung für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN reicht es aus, daß ein Anspruch gegen eine Schädigermehrheit aus Fehlern in einem einheitlichen Warenvertrieb geltend gemacht wird.
Anmerkung
Siehe zur Rechtslage nach der ZVN 1983 auch RS0107710Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035440Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022