Entscheidungsgründe: Der am 4.April 1950 geborene Kläger und die am 14.Dezember 1955 geborene Beklagte schlossen am 24.Juli 1976 als polnische Staatsbürger in Walbrzych, Polen, die beiderseits erste Ehe, der zwei Söhne entstammen. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Streitteile war in Polen. Der Kläger kam im November 1981 legal mit Visum nach Österreich und wurde am 23.November 1982 als Flüchtling iS der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Er lebt seither in Gleinstätten, Stei... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Minderjährigen sind eheliche Kinder der Vera S***, wiederverehelichte R*** und des Lubomir SRB. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes in Jablonec nad Nisou vom 15. Oktober 1982 wurde die Ehe der Eltern geschieden, die Erziehung der Kinder der Mutter anvertraut und der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für die Kinder von zusammen Kcs 650 verpflichtet. Die zugleich angeordnete Beaufsichtigung über die Kinder wurde inzwischen aufgehoben. D... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §76 Abs3 Z1 IIA1JN §104 A
Rechtssatz: Das Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 76 Abs 3 Z 1 JN weder an das Klagsvorbringen noch an Außerstreitstellungen der Parteien gebunden, vielmehr hat es - und zwar in jeder Lage des Verfahrens - durch geeignete Erhebungen von Amts wegen zu prüfen, ob die Behauptungen, aus denen die inländische Gerichtsbarkeit abgeleitet wird, den Tatsachen entsprechen. Ei... mehr lesen...
Die Parteien haben am 9. Mai 1947 vor dem Standesbeamten in New York (Staat New York, USA) die Ehe geschlossen. Der Kläger begehrt die Scheidung dieser Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Beide Parteien seien amerikanische Staatsbürger; Ehescheidungsurteile österreichischer Gerichte würden von den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Staates New York anerkannt. Die Beklagte hat sich gegen das Scheidungsbegehren ausgesprochen und die Einrede der "Unzulässigkeit des inländischen... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §76 Abs3 Z1 IIA1JN §104 A
Rechtssatz: Das Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 76 Abs 3 Z 1 JN weder an das Klagsvorbringen noch an Außerstreitstellungen der Parteien gebunden, vielmehr hat es - und zwar in jeder Lage des Verfahrens - durch geeignete Erhebungen von Amts wegen zu prüfen, ob die Behauptungen, aus denen die inländische Gerichtsbarkeit abgeleitet wird, den Tatsachen entsprechen. Ei... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in der Höhe von S 5500.- mit der Behauptung, daß sie den Beklagten am 17. 12. 1949 in der (damaligen) St Michael's Church im Schloß Schönbrunn nach englischem Recht geheiratet habe und mit dem Beklagten seither in aufrechter Ehe lebe. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete insbesondere ein, daß er mit der Klägerin in keiner für den österreichischen Rechtsbereich gültigen Ehe lebe. Die Par... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §8 Abs4JN §76 Abs3 Z1 IIA5rumänisches Familiengesetzbuch Art42
Rechtssatz: Zur Frage der Anerkennung eines österreichischen Scheidungsurteils in Rumänien, wenn entgegen Art 42 des rumänischen Familiengesetzbuches keine Regelung der Interessen minderjähriger Kinder getroffen worden ist. Entscheidungstexte 4 Ob 605/70 Entscheidungstext OGH 19.01.1971 4 Ob 605/70 Ve... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §8 Abs4JN §76 Abs3 Z1 IIA5rumänisches Familiengesetzbuch Art42
Rechtssatz: Zur Frage der Anerkennung eines österreichischen Scheidungsurteils in Rumänien, wenn entgegen Art 42 des rumänischen Familiengesetzbuches keine Regelung der Interessen minderjähriger Kinder getroffen worden ist. Entscheidungstexte 4 Ob 605/70 Entscheidungstext OGH 19.01.1971 4 Ob 605/70 Ve... mehr lesen...
Am 27. Juni 1966 hat der Kläger gegen die Beklagte beim Landesgericht Feldkirch eine Klage auf Scheidung der am 18. Oktober 1935 geschlossenen Ehe eingebracht. Beide Parteien sind englische Staatsangehörige. Der Kläger behauptet, er habe seinen ordentlichen und dauernden Wohnsitz in Bregenz - Lochau. Die Beklagte, die das bestreitet, lebt in London. Die Ehescheidungsklage wird auf § 55 EheG. gestützt. Die Beklagte hat die Einrede der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte erh... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §74.DVEheG §84.DVEheG §15JN §76 Abs3 Z1 IIA4
Rechtssatz: Das englische internationale Privatrecht wird auf dem Gebiet des Familienrechtes - insbesondere auch des Rechtes der Ehescheidung - vom Domizilprinzip beherrscht. Sind daher zwar beide Ehegatten englische Staatsbürger, hat aber der Mann - und damit auch seine Frau - sein Domizil in Österreich, dann ist nach der - gemäß § 7 der 4. DVEheG maßgebenden - englischen Rechtsordnun... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §74.DVEheG §84.DVEheG §15JN §76 Abs3 Z1 IIA4
Rechtssatz: Das englische internationale Privatrecht wird auf dem Gebiet des Familienrechtes - insbesondere auch des Rechtes der Ehescheidung - vom Domizilprinzip beherrscht. Sind daher zwar beide Ehegatten englische Staatsbürger, hat aber der Mann - und damit auch seine Frau - sein Domizil in Österreich, dann ist nach der - gemäß § 7 der 4. DVEheG maßgebenden - englischen Rechtsordnun... mehr lesen...
Die Klägerin ist jugoslawische Staatsbürgerin. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Kragujevac, Jugoslawien, vom 3. Dezember 1948, wurde die zwischen den Streitteilen am 23. Oktober 1940 in der orthodoxen Kirche in B. geschlossene Ehe aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Dieses Urteil ist seit 31. März 1949 rechtskräftig. Mit der Behauptung, der Beklagte sei nach Scheidung seiner Ehe nach Österreich geflohen und habe hier ein monatliches Einkommen von 10.000 S, beantragt die Kläge... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §24JN §76 Abs3 Z1 IIB
Rechtssatz: BMJ 17.1.1967, Z 424.429-7a/67 Beide Ehegatten waren zur Zeit des Scheidungsverfahrens deutsche Staatsangehörige und hatten zu dieser Zeit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in B, Argentinien. Vor dem Scheidungsgericht in J des Staates C, Republik Mexico, war die klagende Ehefrau anwaltlich vertreten. Der unterlegene Beklagte war am Scheidungsverfahren weder selbst beteiligt noch vertret... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §24JN §76 Abs3 Z1 IIB
Rechtssatz: BMJ 17.1.1967, Z 424.429-7a/67 Beide Ehegatten waren zur Zeit des Scheidungsverfahrens deutsche Staatsangehörige und hatten zu dieser Zeit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in B, Argentinien. Vor dem Scheidungsgericht in J des Staates C, Republik Mexico, war die klagende Ehefrau anwaltlich vertreten. Der unterlegene Beklagte war am Scheidungsverfahren weder selbst beteiligt noch vertret... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs3 Z1 IIA5
Rechtssatz: Unter der "zu fällenden Entscheidung", auf deren zu erwartende Anerkennung nach dem Heimatrecht des Mannes es bei Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit ankommt, ist jene Entscheidung zu verstehen, die nach dem Antrag des Klägers gefällt werden soll (unter Bedachtnahme auf § 328 Abs 1 Z 2 dZPO). Entscheidungstexte 1 Ob 167/64 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs3 Z1 IIA5
Rechtssatz: Unter der "zu fällenden Entscheidung", auf deren zu erwartende Anerkennung nach dem Heimatrecht des Mannes es bei Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit ankommt, ist jene Entscheidung zu verstehen, die nach dem Antrag des Klägers gefällt werden soll (unter Bedachtnahme auf § 328 Abs 1 Z 2 dZPO). Entscheidungstexte 1 Ob 167/64 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §42JN §76 Abs3 Z1
Rechtssatz: Das Gericht darf bei Zweifel über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (wegen Staatenlosigkeit eines Ehegatten nach § 76 Abs 3 Z 1 JN) sich nicht damit begnügen, die Fortsetzung des Verfahrens vom Nachweis der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit abhängig zu machen. Ein dahingehender Beschluß ist anfechtbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §42JN §76 Abs3 Z1
Rechtssatz: Das Gericht darf bei Zweifel über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (wegen Staatenlosigkeit eines Ehegatten nach § 76 Abs 3 Z 1 JN) sich nicht damit begnügen, die Fortsetzung des Verfahrens vom Nachweis der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit abhängig zu machen. Ein dahingehender Beschluß ist anfechtbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die klagende Partei hat gegen den Beklagten Peter K. beim Bezirksgericht eine Klage wegen 493 S aus dem Titel des Schadenersatzes eingebracht. Auf Zustellung der Klage hat der Beklagte dem Gericht fernmündlich und sodann schriftlich mitgeteilt, daß ihm als Presseattache der Botschaft Y in Wien die Vorrechte der Exterritorialität zukommen, und sich am Verfahren nicht weiter beteiligt. Am 1. März 1960 hat das Bezirksgericht ein Versäumungsurteil gegen den Beklagten erlassen, das am 22. ... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs3 Z1 IIA4
Rechtssatz: Für die Klage eines westdeutschen Staatsangehörigen, der in Österreich wohnt, gegen seine durch einen Kurator vertretene Ehefrau, die die Staatsbürgerschaft der Deutschen demokratischen Republik besitzt, in der DDR wohnt, sich jedoch nicht auf den Prozeß eingelassen hat und der die Ladung weder in Österreich persönlich noch durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt worden ist, mangelt die inländische... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs3 Z1 IIA4
Rechtssatz: Für die Klage eines westdeutschen Staatsangehörigen, der in Österreich wohnt, gegen seine durch einen Kurator vertretene Ehefrau, die die Staatsbürgerschaft der Deutschen demokratischen Republik besitzt, in der DDR wohnt, sich jedoch nicht auf den Prozeß eingelassen hat und der die Ladung weder in Österreich persönlich noch durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt worden ist, mangelt die inländische... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs3 Z1 IIA5
Rechtssatz: Zur Frage der Anerkennung eines österreichischen Scheidungsurteiles in Deutschland. Entscheidungstexte 3 N 16/56 Entscheidungstext OGH 15.05.1956 3 N 16/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046675 Dokumentnummer JJR_19560515_OGH0002_0030... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs3 Z1 IIA5
Rechtssatz: Zur Frage der Anerkennung eines österreichischen Scheidungsurteiles in Deutschland. Entscheidungstexte 3 N 16/56 Entscheidungstext OGH 15.05.1956 3 N 16/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046675 Dokumentnummer JJR_19560515_OGH0002_0030... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 30. November 1955 in Stattgebung der von der beklagten Partei erhobenen Einrede die Nichtigkeit des auf Grund der vom Kläger erhobenen Ehescheidungsklage eingeleiteten Verfahrens ausgesprochen und die Klage wegen Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen. Es wies darauf hin, daß das Oberlandesgericht Graz bereits in seiner Rekursentscheidung vom 30. Dezember 1954, 3 R 287/54-29, ausgeführt habe, daß die eine der beiden Voraussetzungen... mehr lesen...
Norm: Flüchtlingskonvention Art12JN §76 Abs3 IIA2
Rechtssatz: Zur Zuständigkeit des inländischen Gerichtes für Konventionsflüchtlinge (Ehescheidung). (vgl EvBl 1965/232). Entscheidungstexte 3 Ob 70/56 Entscheidungstext OGH 04.04.1956 3 Ob 70/56 Veröff: EvBl 1956/154 S 300 = RZ 1956,111 = SZ 29/32 3 Ob 615/56 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: EheG §47 Abs2EheG §57 Abs1EheG §57 Abs2EheG §61 Abs2Flüchtlingskonvention Art1a Z2Flüchtlingskonvention Art12 Z1JN §76 Abs3 Z1 IIa2
Rechtssatz: Österreichische Gerichte haben die Entscheidungsgewalt über die Scheidungsklage eines in Österreich lebenden Flüchtlings gegen seine tschechoslowakische Ehefrau. Daraus, daß die Frau ihre Folgepflicht verletzte, kann noch nicht geschlossen werden, daß sie einen Ehebruch des Mannes gestattet hätte.... mehr lesen...
Norm: EheG §47 Abs2EheG §57 Abs1EheG §57 Abs2EheG §61 Abs2Flüchtlingskonvention Art1a Z2Flüchtlingskonvention Art12 Z1JN §76 Abs3 Z1 IIa2
Rechtssatz: Österreichische Gerichte haben die Entscheidungsgewalt über die Scheidungsklage eines in Österreich lebenden Flüchtlings gegen seine tschechoslowakische Ehefrau. Daraus, daß die Frau ihre Folgepflicht verletzte, kann noch nicht geschlossen werden, daß sie einen Ehebruch des Mannes gestattet hätte.... mehr lesen...
Aus dem Akte Cg 392/45 des Kreisgerichtes St. Pölten und den angeschlossenen Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 1. Oktober 1945 brachte Dr. Elfriede T. gegen Dipl.-Ing. Emil Arthur T. die Klage wegen Scheidung der Ehe ein. Die Klägerin besaß zur Zeit des Scheidungsverfahrens die deutsche Staatsangehörigkeit, hatte jedoch ihren Aufenthalt in Österreich und erwarb die österreichische Staatsangehörigkeit erst nach Urteilsfällung durch Erklärung gemäß § 2a staatsbürgerschaft... mehr lesen...
Aus dem Akte Cg 392/45 des Kreisgerichtes St. Pölten und den angeschlossenen Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 1. Oktober 1945 brachte Dr. Elfriede T. gegen Dipl.-Ing. Emil Arthur T. die Klage wegen Scheidung der Ehe ein. Die Klägerin besaß zur Zeit des Scheidungsverfahrens die deutsche Staatsangehörigkeit, hatte jedoch ihren Aufenthalt in Österreich und erwarb die österreichische Staatsangehörigkeit erst nach Urteilsfällung durch Erklärung gemäß § 2a staatsbürgerschaft... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §8 Abs1JN §76 Abs3 Z3 IIA4
Rechtssatz: Über die Voraussetzungen für die Scheidung tschechoslowakischer Staatsbürger durch ein österreichisches Gericht. Entscheidungstexte 2 Ob 196/55 Entscheidungstext OGH 30.03.1955 2 Ob 196/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046649 D... mehr lesen...