Norm
JN §28Rechtssatz
Das Gericht darf bei Zweifel über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (wegen Staatenlosigkeit eines Ehegatten nach § 76 Abs 3 Z 1 JN) sich nicht damit begnügen, die Fortsetzung des Verfahrens vom Nachweis der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit abhängig zu machen. Ein dahingehender Beschluß ist anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046282Dokumentnummer
JJR_19620619_OGH0002_0080OB00203_6200000_001