Norm
JN §76 Abs3 Z1 IIA5Rechtssatz
Unter der "zu fällenden Entscheidung", auf deren zu erwartende Anerkennung nach dem Heimatrecht des Mannes es bei Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit ankommt, ist jene Entscheidung zu verstehen, die nach dem Antrag des Klägers gefällt werden soll (unter Bedachtnahme auf § 328 Abs 1 Z 2 dZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046677Dokumentnummer
JJR_19641117_OGH0002_0010OB00167_6400000_001