Norm: 4.DVEheG §8 Abs1JN §76 Abs3 Z3 IIA4
Rechtssatz: Über die Voraussetzungen für die Scheidung tschechoslowakischer Staatsbürger durch ein österreichisches Gericht. Entscheidungstexte 2 Ob 196/55 Entscheidungstext OGH 30.03.1955 2 Ob 196/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046649 D... mehr lesen...
Die Streitteile, die beide jugoslawische Staatsbürger sind, haben am 16. September 1937 in Jugoslawien die Ehe geschlossen. Am 27. Juli 1951 brachte die Gattin eine Klage auf Ehescheidung ein und stützte diese auf schwere Eheverfehlungen ihres Gatten. Das Erstgericht hat die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten ausgesprochen und seinen Antrag, der Klägerin das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe aufzuerlegen, abgewiesen. Das Berufungsgericht ... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §84.DVEheG §18JN §76 Abs3 IIA4
Rechtssatz: Ehescheidung jugoslawischer Staatsangehöriger. Entscheidungstexte 7 Ob 37/55 Entscheidungstext OGH 26.01.1955 7 Ob 37/55 Veröff: EvBl 1955/206 S 341 = SZ 28/24 4 Ob 656/75 Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 656/75 8 ... mehr lesen...
Norm: dZPO §328 Abs1 Z2JN §76 Abs3 Z1
Rechtssatz: Da der Beklagte deutscher Staatsangehöriger ist und am Scheidungsverfahren nicht selbst beteiligt, sondern in ihm nur durch einen Abwesenheitskurator vertreten war, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteiles in seinem Heimatstaat nicht gegeben. Eine derartige Feststellung ist auch von der Landesjustizverwaltung Hamburg am 10.08.1953, Z 346 E - 2 c/1/6, getroffen worde... mehr lesen...
Norm: dZPO §328 Abs1 Z2JN §76 Abs3 Z1
Rechtssatz: Da der Beklagte deutscher Staatsangehöriger ist und am Scheidungsverfahren nicht selbst beteiligt, sondern in ihm nur durch einen Abwesenheitskurator vertreten war, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteiles in seinem Heimatstaat nicht gegeben. Eine derartige Feststellung ist auch von der Landesjustizverwaltung Hamburg am 10.08.1953, Z 346 E - 2 c/1/6, getroffen worde... mehr lesen...
Norm: JN §42 Abs2 BJN §76 Abs3 Z1 IIA1
Rechtssatz: Muster einer über Antrag des Bundesministerium für Justiz gemäß § 42 Abs 2 JN erfolgten Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Urteiles (Ehescheidung) durch den OGH. Entscheidungstexte 2 N 24/51 Entscheidungstext OGH 29.08.1951 2 N 24/51 1 N 52/54 Entscheidungstext OGH 03.... mehr lesen...
Norm: JN §42 Abs2 BJN §76 Abs3 Z1 IIA1
Rechtssatz: Muster einer über Antrag des Bundesministerium für Justiz gemäß § 42 Abs 2 JN erfolgten Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Urteiles (Ehescheidung) durch den OGH. Entscheidungstexte 2 N 24/51 Entscheidungstext OGH 29.08.1951 2 N 24/51 1 N 52/54 Entscheidungstext OGH 03.... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §24JN §76 Abs3 IIB
Rechtssatz: a) Der Umstand, daß Österreich das Urteil eines deutschen Gerichtes in einer Ehesache nicht anerkennt, in der beide Streitteile österreichische Bundesbürger sind, schließt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann nicht aus, wenn auch nur einer der Streitteile daneben die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. b) Durch den Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich 1938 haben die österreichischen... mehr lesen...
In der Klage und Widerklage auf Ehescheidung bezeichnen sich die Parteien als Südtiroler Umsiedler; sie haben jedoch diese Frage unerörtert gelassen. Das Erstgericht hat sich mit der Staatszugehörigkeit nur insoweit befaßt, als es im Urteil die Meinung äußerte, daß Südtiroler Umsiedler "als Österreicher zu behandeln sind". Der Erstrichter schied die Ehe und stellte das überwiegende Verschulden des Ehemannes fest. Aus Anlaß der vom Beklagten und Widerkläger erhobenen Berufung wurde d... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §24JN §76 Abs3 Z1 IIA2
Rechtssatz: Südtiroler Umsiedler sind im Zweifel als Staatenlose anzusehen; soweit sie deutsche Staatsangehörige geblieben wären, besteht zufolge § 24 der 4.DVEheG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 328 RZPO kein Hindernis für ein Scheidungsverfahren in Österreich. Die von der Landesregierung über Ansuchen auszusprechende "Gleichstellung" im Sinne des Beschlusses der Provisorischen Staatsregierung vom... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §24JN §76 Abs3 Z1 IIA2
Rechtssatz: Südtiroler Umsiedler sind im Zweifel als Staatenlose anzusehen; soweit sie deutsche Staatsangehörige geblieben wären, besteht zufolge § 24 der 4.DVEheG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 328 RZPO kein Hindernis für ein Scheidungsverfahren in Österreich. Die von der Landesregierung über Ansuchen auszusprechende "Gleichstellung" im Sinne des Beschlusses der Provisorischen Staatsregierung vom... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs3 Z1 IIA6
Rechtssatz: Die inländischen Gerichte sind zur Entscheidung über die Ehescheidungsklage nicht zuständig, wenn der beklagte Ehegatte ehemaliger tschechoslowakischer Staatsangehöriger war und sodann die deutsche Reichsangehörigkeit erworben hat und daher nicht als staatenlos angesehen werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 57/46 Entscheidungstext OGH 06.05.1946... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs3 Z1 IIA6
Rechtssatz: Die inländischen Gerichte sind zur Entscheidung über die Ehescheidungsklage nicht zuständig, wenn der beklagte Ehegatte ehemaliger tschechoslowakischer Staatsangehöriger war und sodann die deutsche Reichsangehörigkeit erworben hat und daher nicht als staatenlos angesehen werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 57/46 Entscheidungstext OGH 06.05.1946... mehr lesen...