Norm
EheG §47 Abs2Rechtssatz
Österreichische Gerichte haben die Entscheidungsgewalt über die Scheidungsklage eines in Österreich lebenden Flüchtlings gegen seine tschechoslowakische Ehefrau. Daraus, daß die Frau ihre Folgepflicht verletzte, kann noch nicht geschlossen werden, daß sie einen Ehebruch des Mannes gestattet hätte. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hemmt den Lauf der sechsmonatigen Klagefrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046632Dokumentnummer
JJR_19560321_OGH0002_0020OB00194_5600000_001