RS OGH 1969/11/11 4Ob588/69, 1Ob189/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1969
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Norm

4.DVEheG §7
4.DVEheG §8
4.DVEheG §15
JN §76 Abs3 Z1 IIA4

Rechtssatz

Das englische internationale Privatrecht wird auf dem Gebiet des Familienrechtes - insbesondere auch des Rechtes der Ehescheidung - vom Domizilprinzip beherrscht. Sind daher zwar beide Ehegatten englische Staatsbürger, hat aber der Mann - und damit auch seine Frau - sein Domizil in Österreich, dann ist nach der - gemäß § 7 der

4. DVEheG maßgebenden - englischen Rechtsordnung zur Durchführung des Ehescheidungsstreites und damit auch für die Regelung des vorläufigen Unterhaltes die Zuständigkeit des österreichischen Rechtes gegeben (Rückverweisung auf das österreichische Recht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0046654

Dokumentnummer

JJR_19691111_OGH0002_0040OB00588_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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