Norm
JN §76 Abs3 Z1 IIA4Rechtssatz
Für die Klage eines westdeutschen Staatsangehörigen, der in Österreich wohnt, gegen seine durch einen Kurator vertretene Ehefrau, die die Staatsbürgerschaft der Deutschen demokratischen Republik besitzt, in der DDR wohnt, sich jedoch nicht auf den Prozeß eingelassen hat und der die Ladung weder in Österreich persönlich noch durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt worden ist, mangelt die inländische Gerichtsbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046651Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0030OB00272_5700000_001