RS OGH 1957/5/15 3Ob272/57

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Veröffentlicht am 15.05.1957
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Norm

JN §76 Abs3 Z1 IIA4

Rechtssatz

Für die Klage eines westdeutschen Staatsangehörigen, der in Österreich wohnt, gegen seine durch einen Kurator vertretene Ehefrau, die die Staatsbürgerschaft der Deutschen demokratischen Republik besitzt, in der DDR wohnt, sich jedoch nicht auf den Prozeß eingelassen hat und der die Ladung weder in Österreich persönlich noch durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt worden ist, mangelt die inländische Gerichtsbarkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 272/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 3 Ob 272/57
    Veröff: EvBl 1957/300 S 466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046651

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0030OB00272_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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