Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
BMJ 17.1.1967, Z 424.429-7a/67
Beide Ehegatten waren zur Zeit des Scheidungsverfahrens deutsche Staatsangehörige und hatten zu dieser Zeit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in B, Argentinien. Vor dem Scheidungsgericht in J des Staates C, Republik Mexico, war die klagende Ehefrau anwaltlich vertreten. Der unterlegene Beklagte war am Scheidungsverfahren weder selbst beteiligt noch vertreten. Keiner der Ehegatten besaß die mexikanische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit des Scheidungsverfahrens hatten weder die Klägerin noch der Beklagte den gewöhnlichen Aufenthalt in Mexico. Ein mexikanisches Gericht war sohin nach österreichischem Recht zur Scheidung nicht international zuständig (§ 76 Abs 3 Z 1 JN, § 328 Abs 1 Z 1 dZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1967:RS0105488Dokumentnummer
JJR_19670117_SON0002_000BMJ00007_6700000_001