Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Wird ein Rechtsschutzbegehren nicht aus einem Bestandvertrag oder Nutzungsvertrag abgeleitet und auch nicht zwischen den Parteien eines solchen Vertrages bzw deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht, sondern ist vielmehr Gegenstand des Rechtsstreites ein aus einem Vertrag über die Abtretung von Mietrechten abgeleitetes Leistungsbegehren des Zedenten gegen den Zessionar, so liegt keine nach § 49 Abs 2 Z 5 JN in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Streitigkeit vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046562Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012