Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046553Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016