- 3 Ob 82/90
Veröff: IPRax 1992,103
- 3 Ob 2084/96h
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 2084/96h
Beisatz: Auch gegen Unterhaltsvergleich gerichtete Oppositionsklage, nicht aber Impugnationsklage. (T1)
- 2 Ob 80/98y
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des
§ 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen, sondern erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Dies gilt auch für das Verfahren auf Wiederaufnahme eines solchen Rechtsstreites. (T2)
- 1 Ob 1/98y
Beisatz: In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu viel bezahlten Unterhalt zurückzahlen muss, geht es doch auch dabei letztlich um die Frage, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang der gesetzliche Unterhalt gebührt. (T3)
- 6 Ob 279/99v
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt. (T4)
- 4 Ob 210/01p
Beisatz: Darunter fallen auch gegen Unterhaltsvergleiche gerichtete Oppositionsklagen und Streitigkeiten, in denen zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs - etwa wegen Irrtums - ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt. (T5)
Beisatz: Diese zu
§ 49 Abs 2 Z 2 JN entwickelten Grundsätze sind wegen der Wortidentität beider Normen auch der Auslegung des
§ 224 Abs 1 Z 4 ZPO zugrunde zu legen. (T6)
Beisatz: Werden aber mit Klage Vergleiche, die zwar auch unterhaltsrechtliche Fragen der früheren Ehegatten regeln, nur hinsichtlich einzelner Punkte, die nicht direkt Unterhaltszahlungen zwischen den Vergleichsparteien zum Gegenstand haben, als unwirksam angefochten, kommt grundsätzlich eine Einordnung eines solchen Verfahrens unter den Tatbestand einer sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (
§ 224 Abs 1 Z 4 ZPO) nicht in Betracht. (T7)
- 3 Ob 262/01b
Vgl auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten über einen aufgrund einer Vereinbarung nach
§ 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt sind aufgrund der Gleichstellung in
§ 69a EheG Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. (T8)
- 7 Ob 6/02m
Auch; Beisatz: Hier: Kondiktion irrtümlich doppelt erbrachter Unterhaltsleistungen bei Kindesunterhalt. (T9)
- 3 Ob 74/04k
Vgl auch; Beis wie T8
- 6 Ob 115/04m
Beisatz: Hier: Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches. (T10)
- 10 Ob 85/04d
Auch; Beisatz: Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zählen auch Unterhaltsansprüche aus einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung, soweit durch diese eine im Gesetz gegründete Unterhaltspflicht geregelt wird, also auch aus Unterhaltsvergleichen der Ehegatten. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ändert der Umstand, dass Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, grundsätzlich nichts an ihrer Rechtsnatur als gesetzlicher Unterhaltsanspruch. (T11)
- 7 Ob 98/05w
Beis wie T5
- 3 Ob 65/06i
Auch; Beis wie T6
- 8 Ob 19/06m
Vgl auch
- 3 Ob 49/07p
Vgl; Beisatz: Hier: Oppositionsklage. (T12)
Beisatz: Frage, ob diese Rechtsprechung nach der Novellierung des
§ 49 Abs 2 Z 2 JN durch das AußStrG-BegleitG aufrecht erhalten werden kann, wird offen gelassen. (T13)
- 3 Ob 253/07p
Auch; Beis wie T12
- 3 Ob 235/08t
Vgl auch; Beis wie T12
- 3 Ob 138/08b
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Fortschreibung dieser Rechtsprechung auch nach Änderung des
§ 49 Abs 2 Z 2 JN durch AußStrG-BegleitG. (T14)
Bem: Siehe
RS0124288. (T15)
- 6 Ob 227/08p
Beisatz: Die Frau macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach
§ 66 EheG geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß
§ 49 Abs 2 Z 2 JN. Dass zwischen den Streitteilen eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist, ändert an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als gesetzlicher Unterhaltsanspruch nichts (
9 Ob 45/08w zu Ehegattenunterhaltsansprüchen sowie
6 Ob 165/08w zu Kindesunterhaltsansprüchen). (T16)
- 3 Ob 21/10z
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
- 3 Ob 44/10g
Auch; Beis wie T12; Beis wie T14
- 3 Ob 180/10g
Auch; Beis wie T12; Beis wie T14
- 3 Ob 203/10i
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
- 3 Ob 148/12d
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 148/12d
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Vgl; Auch Beis wie T5
- 3 Ob 6/13y
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 6/13y
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 167/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 167/13z
Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach
§ 94 ABGB. (T17)
- 3 Ob 171/13p
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 171/13p
Beis wie T6
- 3 Ob 149/13b
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 149/13b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Anspruchs liegt keine in
§ 502 Abs 4 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vor. (T18)
Beisatz: Hier Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands. (T19)
- 6 Ob 9/14p
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 9/14p
Auch; Beis wie T6; Bem wie T15
- 6 Ob 62/14g
Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 62/14g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträgen. (T20)
- 7 Ob 154/15w
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 154/15w
Beis wie T11; Beis wie T5
- 8 Ob 1/16d
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 1/16d
Auch; Beis wie T8
- 6 Ob 189/18i
Beisatz wie T2 nur: Die Bestimmung des
§ 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen. (T21)
Beisatz: Hier: Klage eines unterhaltsberechtigten Kindes nach
§ 1 USchG. (T22)
- 3 Ob 196/19y
Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wiederaufnahme eines Oppositionsverfahrens. (T23)
- 3 Ob 207/19s
Beis wie T1; Beis wie T12
- 9 Ob 68/20w
Beisatz: Hier: Rückgriffsanspruch des "Scheinvaters" nach
§ 1042 ABGB. (T24)