Norm: AußStrG 2005 §17AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §140ZPO §477AußStrG §18AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Einem im außerstreitigen Verfahren gefaßten, durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Unterhaltsbemessungsbeschluß kommt die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie einem nach den Vorschriften der ZPO gefaßten Urteil oder Beschluß. Nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts hält die materielle Rechtskraft allerdings nicht stand. Eine solche nachträgliche Änderung ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3ABGB §1418
Rechtssatz: § 185 Abs 3 AußStrG ist auch auf den Fall einer rückwirkenden Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 598/93 Entscheidungstext OGH 13.01.1994 2 Ob 598/93 7 Ob 153/97v Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 153/97v ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Äußert sich der im Sinne des § 185 Abs 3 AußStrG zur Stellungnahme Aufgeforderte zwar nicht in der gesetzten Frist, aber noch vor der Entscheidung des Gerichtes, so dient seine Stellungnahme immer noch dem § 185 Abs 3 AußStrG zugrundeliegenden Gesetzeszweck. Die Stellungnahme muß daher bei der Entscheidung des Gerichtes Berücksichtigung finden. Dabei muß auch außer Betracht bleiben, daß die Stellungnahme dem ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3JWG §33JWG §70WrJWG §39
Rechtssatz: Zwar ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 40 JWG); allein daraus ergibt sich noch keineswegs die Anwendbarkeit des § 185 Abs 3 AußStrG; das Wohl des Minderjährigen wird durch die dringende Erledigung des Ersatzantrages nicht gefördert. Entscheidungstexte 4 Ob 505/92 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Der zu einem Geldleistungsbegehren mit Einwendungen dem Grunde nach verfahrensrechtlich wirksam erhobene Gegenantrag verliert seine Beachtlichkeit nicht dadurch, daß in der Folge das bestrittene Begehren - bei unveränderten Behauptungen zum Grund des Anspruches - ausgedehnt, der Antragsgegner zum ausgedehnten Begehren iSd § 185 Abs 3 AußStrG zur Äußerung aufgefordert wird, diese aber unterläßt. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs ist zulässig, soweit ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 185 Abs 3 AußStrG geltend gemacht wird. Entscheidungstexte 3 Ob 587/84 Entscheidungstext OGH 20.12.1984 3 Ob 587/84 2 Ob 631/85 Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 631/85 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Rekursvorbringen eine nach § 185 Abs 3 AußStrG unbeachtliche Neuerung darstellt, gehört als die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzung nicht zum Bemessungskomplex iSd § 14 Abs 2 AußStrG. Entscheidungstexte 5 Ob 597/83 Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 597/83 ÖA 1984,47 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG stellt nicht nur eine besondere Regelung der Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw für den Verlust des Anspruches auf rechtliches Gehör in dringenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen dar; eine solche Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesbestimmung würde die darin vorgesehene Rechtsfolge (Annahme, daß der säumige Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen en... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 BAußStrG 2005 §17AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen f... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3GOG §89
Rechtssatz: Richtet ein Beteiligter nach Aufforderung gem § 185 Abs 3 AußStrG seine Eingabe fälschlich nicht an das zuständige Gericht und langt diese verspätet bei diesem ein, tritt die Rechtsfolge des § 185 Abs 3 AußStrG ein. Entscheidungstexte 1 Ob 715/79 Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 715/79 EvBl 1980/87 S 272 = JBl 1980,382 = SZ 52/... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 AAußStrG 2005 §17AußStrG §185 Abs3AußStrG 2005 §49 Abs2 B
Rechtssatz: Einem Beteiligten, der vom Erstgericht nach § 185 Abs 3 AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert worden ist, sich daraufhin nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Re... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Nach § 185 Abs 3 ist das Gericht zwar nicht seiner Pflicht enthoben, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers zu prüfen, darf aber das Schweigen des gem § 185 Abs 2 AußStrG zur Äußerung aufgeforderten Beteiligten dahin verstehen, daß dieser dem Antrag nicht entgegentritt und das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestreitet. Ents... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Die Verfahrensvereinfachung nach § 185 Abs 3 AußStrG verbietet sich dann, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung bzw Erhebung der erforderlichen Entscheidunggrundlage erheischt oder der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht und nicht zuletzt auch dann, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Bedeutet, daß nicht nur das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Säumigen bei Gericht nicht mehr gerügt werden kann, sondern auch die Unterlassung der amtswegigen Erforschung der im Tatsachenbereich zu suchenden Entscheidungsgrundlagen als Verfahrensmangel. Entscheidungstexte 1 Ob 693/79 Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 693/79 EFSl... mehr lesen...