Norm
AußStrG §185 Abs3Rechtssatz
Der zu einem Geldleistungsbegehren mit Einwendungen dem Grunde nach verfahrensrechtlich wirksam erhobene Gegenantrag verliert seine Beachtlichkeit nicht dadurch, daß in der Folge das bestrittene Begehren - bei unveränderten Behauptungen zum Grund des Anspruches - ausgedehnt, der Antragsgegner zum ausgedehnten Begehren iSd § 185 Abs 3 AußStrG zur Äußerung aufgefordert wird, diese aber unterläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008431Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00613_8600000_001