RS OGH 1986/7/10 6Ob613/86

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

AußStrG §185 Abs3

Rechtssatz

Der zu einem Geldleistungsbegehren mit Einwendungen dem Grunde nach verfahrensrechtlich wirksam erhobene Gegenantrag verliert seine Beachtlichkeit nicht dadurch, daß in der Folge das bestrittene Begehren - bei unveränderten Behauptungen zum Grund des Anspruches - ausgedehnt, der Antragsgegner zum ausgedehnten Begehren iSd § 185 Abs 3 AußStrG zur Äußerung aufgefordert wird, diese aber unterläßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008431

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0060OB00613_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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