RS OGH 1992/11/26 1Ob503/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Norm

AußStrG §185 Abs3

Rechtssatz

Äußert sich der im Sinne des § 185 Abs 3 AußStrG zur Stellungnahme Aufgeforderte zwar nicht in der gesetzten Frist, aber noch vor der Entscheidung des Gerichtes, so dient seine Stellungnahme immer noch dem § 185 Abs 3 AußStrG zugrundeliegenden Gesetzeszweck. Die Stellungnahme muß daher bei der Entscheidung des Gerichtes Berücksichtigung finden. Dabei muß auch außer Betracht bleiben, daß die Stellungnahme dem Rechtspfleger erst nach Abfassung und Übergabe seiner Entscheidung an die Kanzlei vorgelegt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008433

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0010OB00503_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten