- 1 Ob 715/79
Veröff: SZ 52/155 = EvBl 1980/87 S 272 = JBl 1980,382 = ÖA 1981,89
- 3 Ob 554/82
Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 554/82
Auch; nur: Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. (T1)
- 5 Ob 597/83
Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 597/83
Auch; Veröff: ÖA 1984,47
- 3 Ob 587/84
Auch
- 2 Ob 631/85
nur: Dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbare Tatsachenbehauptungen entgegensetzen. (T2)
- 10 Ob 506/87
nur T1
- 4 Ob 525/89
Auch; Beisatz: Insoweit ist dem § 10 AußStrG durch § 185 Abs 3 AußStrG derogiert worden. (T3)
Veröff: AnwBl 1990,158 (Grill)
- 6 Ob 705/89
- 7 Ob 652/90
Beisatz: Letzteres auch dann, wenn der Antragsgegner nach Ablauf der Frist und nach der Entscheidung des Erstgerichtes eine Äußerung erstattet. (T4)
Veröff: RZ 1991/26 S 99
- 4 Ob 555/91
Auch; Beisatz: Der Aufforderung muss aber der Hinweis darauf beigegeben sein, dass das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen werde, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze. (T5)
Veröff: ÖAmtsVmd 1992,59
- 4 Ob 544/91
nur T1
- 1 Ob 2092/96w
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2092/96w
Auch
- 4 Ob 139/97p
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 181/97d
- 6 Ob 176/00a
- 6 Ob 183/01g
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die im Löschungsverfahren gemäß
§ 18 FBG ergehende Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern. (T6)
- 4 Ob 134/03i
Auch; Beisatz: Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete. (T7)
- 9 Ob 36/06v
nur T2
- 7 Ob 103/06g
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 17 AußStrG 2005 nichts geändert. (T8)
- 10 Ob 40/06i
Auch; Beisatz: Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat. (T9)
- 3 Ob 43/07f
Auch; nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Dies bedeutet einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene, jedoch keine Anerkenntnisfiktion. (T10)
- 5 Ob 71/13x
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 71/13x
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 13/14d
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 13/14d
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 4 Ob 50/14b
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 50/14b
Vgl auch; Beis wie T10
- 3 Ob 76/14v
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 76/14v
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 238/14b
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 238/14b
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 138/15w
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 138/15w
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Unterbleiben ungeachtet dessen amtswegige Erhebungen, stellt dies einen Mangel des Verfahrens erster Instanz dar, der im Revisionsrekursverfahren zum Nachteil des Kindes nicht (mehr) releviert werden kann. (T11)
- 5 Ob 127/16m
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 127/16m
Auch; Beis wie T10
- 1 Ob 60/19h
Beis wie T8; Beis wie T10
- 6 Ob 62/20s
Beisatz: (Auch) bei Nichtäußerung des Antragsgegners trotz Aufforderung nach § 17 AußStrG ist das Antragsbegehren hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen uneingeschränkt auf der Grundlage des Akteninhalts zu prüfen; dies gilt vor allem auch für die Prüfung der Schlüssigkeit des Begehrens. (T12)
- 6 Ob 116/20g
nur T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12