Norm
AußStrG §185 Abs3Rechtssatz
Nach § 185 Abs 3 ist das Gericht zwar nicht seiner Pflicht enthoben, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers zu prüfen, darf aber das Schweigen des gem § 185 Abs 2 AußStrG zur Äußerung aufgeforderten Beteiligten dahin verstehen, daß dieser dem Antrag nicht entgegentritt und das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008424Dokumentnummer
JJR_19790903_OGH0002_0010OB00693_7900000_003