Norm
AußStrG §185 Abs3Rechtssatz
Zwar ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 40 JWG); allein daraus ergibt sich noch keineswegs die Anwendbarkeit des § 185 Abs 3 AußStrG; das Wohl des Minderjährigen wird durch die dringende Erledigung des Ersatzantrages nicht gefördert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008415Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0040OB00505_9200000_001