RS OGH 1992/1/28 4Ob505/92, 7Ob522/96, 6Ob152/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

AußStrG §185 Abs3
JWG §33
JWG §70
WrJWG §39

Rechtssatz

Zwar ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 40 JWG); allein daraus ergibt sich noch keineswegs die Anwendbarkeit des § 185 Abs 3 AußStrG; das Wohl des Minderjährigen wird durch die dringende Erledigung des Ersatzantrages nicht gefördert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 505/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 505/92
  • 7 Ob 522/96
    Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 522/96
    Vgl auch; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 382a EO auf den Fall, daß der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (§ 34 JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht. (T1)
  • 6 Ob 152/00x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 152/00x
    nur: Zwar ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 40 JWG). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008415

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0040OB00505_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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