Norm
AußStrG §185 Abs3Rechtssatz
Bedeutet, daß nicht nur das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Säumigen bei Gericht nicht mehr gerügt werden kann, sondern auch die Unterlassung der amtswegigen Erforschung der im Tatsachenbereich zu suchenden Entscheidungsgrundlagen als Verfahrensmangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008427Dokumentnummer
JJR_19790903_OGH0002_0010OB00693_7900000_004