RS OGH 1979/9/3 1Ob693/79, 2Ob579/79, 6Ob731/87, 6Ob705/89, 4Ob544/91

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Veröffentlicht am 03.09.1979
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Norm

AußStrG §185 Abs3

Rechtssatz

Bedeutet, daß nicht nur das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Säumigen bei Gericht nicht mehr gerügt werden kann, sondern auch die Unterlassung der amtswegigen Erforschung der im Tatsachenbereich zu suchenden Entscheidungsgrundlagen als Verfahrensmangel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008427

Dokumentnummer

JJR_19790903_OGH0002_0010OB00693_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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