Norm
AußStrG 2005 §17Rechtssatz
Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114222Im RIS seit
24.08.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015