Norm
AußStrG §185 Abs3Rechtssatz
Richtet ein Beteiligter nach Aufforderung gem § 185 Abs 3 AußStrG seine Eingabe fälschlich nicht an das zuständige Gericht und langt diese verspätet bei diesem ein, tritt die Rechtsfolge des § 185 Abs 3 AußStrG ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008411Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00715_7900000_002