RS OGH 1979/10/30 1Ob715/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1979
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Norm

AußStrG §185 Abs3
GOG §89

Rechtssatz

Richtet ein Beteiligter nach Aufforderung gem § 185 Abs 3 AußStrG seine Eingabe fälschlich nicht an das zuständige Gericht und langt diese verspätet bei diesem ein, tritt die Rechtsfolge des § 185 Abs 3 AußStrG ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008411

Dokumentnummer

JJR_19791030_OGH0002_0010OB00715_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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