RS OGH 1980/3/5 1Ob552/80, 2Ob631/85, 10Ob506/87, 4Ob525/89, 1Ob503/93, 2Ob598/93, 1Ob2092/96w, 1Ob1

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

AußStrG §185 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG stellt nicht nur eine besondere Regelung der Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw für den Verlust des Anspruches auf rechtliches Gehör in dringenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen dar; eine solche Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesbestimmung würde die darin vorgesehene Rechtsfolge (Annahme, daß der säumige Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt) inhaltsleer machen und die Absicht des Gesetzgebers, eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken, und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen, zunichte machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008428

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0010OB00552_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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