Norm: AußStrG §161ZPO §312
Rechtssatz: Die bestrittene Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist im Verfahren über das Erbrecht vom Testamentserben zu beweisen. Entscheidungstexte 2 Ob 78/17k Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 78/17k Veröff: SZ 2017/109 2 Ob 8/18t Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 8/18t ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161
Rechtssatz: Eine gesonderte Erledigung bloß einzelner Erbantrittserklärungen ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 10/14k Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 10/14k Beisatz: siehe bereits 6 Ob 282/07z (T1) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129505 Im RIS seit... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §40AußStrG 2005 §160AußStrG 2005 §161AußStrG 2005 §162AußStrG 2005 §163AußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §161 As1AußStrG 2005 §164ABGB §823ABGB §824
Rechtssatz: Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seine nach § 161 Abs 1 2. Satz zweite Alternative AußStrG mit dem Einantwortungsbeschluss gefällte Entscheidung abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Verfahren außer Streitsachen. Nach diesem Zeitpunkt („später") können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage (nach ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §160AußStrG 2005 §161
Rechtssatz: Das neue Außerstreitgesetz kennt keine der bisherigen Annahme der Erbserklärung entsprechende Vorgehensweise mehr. Es muss auch bei unschlüssigen Erbantrittserklärungen ein Verfahren über die Feststellung des Erbrechts mit mündlicher Verhandlung unter Beteiligung aller Übrigen geführt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 117/07y Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §149AußStrG §157AußStrG §158AußStrG §159AußStrG §160AußStrG §161AußStrG §161aAußStrG §162ABGB §1373
Rechtssatz: Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die §§ 1373 f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten; im übrigen sind diese Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2138... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161ABGB §817
Rechtssatz: Durch die Unterlassung der Verständigung von einem Legat wird ein nicht schutzbefohlener Vermächtnisnehmer dann nicht in seine Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn er sich selbst im Besitz der sich darauf beziehenden letztwilligen Anordnung befindet. Entscheidungstexte 1 Ob 611/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 611/93 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161ZPO §272 E
Rechtssatz: Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §160AußStrG §161
Rechtssatz: Ein Geldlegat, dessen Wert erst nach dem Tod des Erben ermittelt werden kann, weil als Wertmesser der Verkehrswert einer Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erben angeordnet wurde, kann grundsätzlich gesichert werden; die Höhe der Sicherstellung kann auch in einem solchen Fall jedenfalls dann, wenn die absehbare Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt, keine wesentlichen Veränderungen erwarten läßt, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §817AußStrG §161
Rechtssatz: Vor ausgewiesener Leistung oder Sicherstellung des privilegierten Legats darf die Einantwortung bei sonstiger Nichtigkeit nicht erfolgen. Entscheidungstexte 2 Ob 539/87 Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 539/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008237 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161AußStrG §162
Rechtssatz: Das Wesen des Pflichtteilsausweises besteht darin, daß der Erbe seine eigene Auffassung von der Berechnung des Pflichtteiles zum Ausdruck bringt. Sache des Gerichtes ist es dann, diesen Ausweis zu erörtern und zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch des pflegebefohlenen Noterben wirklich ist. Diese Entscheidung über die Pflichtteilshöhe kann im Abhandlungsverfahren m... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 CAußStrG §161AußStrG §178
Rechtssatz: Wer mit der Behauptung, auf Grund eines Vertrages oder einer Zuwendung auf den Todesfall Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses zu haben, diesen Gegenstand an sich genommen hat, kann zur Herausgabe vom Abhandlungsgericht nicht verhalten werden, vielmehr haben die Erben einen von ihnen behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen. Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161ZPO §226 IIIAZPO §272 EZPO §503 C6ZPO §503 Z4 E1
Rechtssatz: Sogenannte "überschießende Feststellungen" der ersten Instanz - tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, können bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder e... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161ZPO §226 IIIAZPO §272
Rechtssatz: Dass das Gericht ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse, auch wenn sie über das Parteienvorbringen hinausgehen, seinem Urteil zu Grunde legen kann, besagt nicht, dass eine vom Erstgericht zwar getroffene, zufolge der von diesem vertretenen Rechtsansicht im Urteil aber nicht verwertete Feststellung ungeachtet des Umstandes, dass sich diese Feststellung nicht in den durch das Klagsvorbringen ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161
Rechtssatz: Die der Verlassenschaftsabhandlung eigentümliche Aufgabe besteht in der Feststellung der Rechtsnachfolge, keineswegs aber in der Austragung von Streitigkeiten, die sich zwischen Gläubigern, Vermächtnisnehmern und den Erben über die Richtigkeit oder den Umfang ihrer Ansprüche ergeben. Das Erheben eines vom Erben nicht anerkannten Anspruches eines eigenberechtigten Legatars ist an sich nicht geeignet, eine Verfügung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIi3aAußStrG §158AußStrG §159AußStrG §160AußStrG §161AußStrG §161a
Rechtssatz: Die Verletzung der Vorschriften der §§ 158 - 161 a AußStrG über die Erfüllung des letzten Willens sind Vorschriften über das Abhandlungsverfahren, daher des formellen Rechts und können mit ao Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn Nichtigkeit des Verfahrens gegeben ist. Nichtigkeit würde aber auch dann nicht v... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §161
Rechtssatz: Darin, daß über den Sicherstellungsanspruch eines Legatars im ausserstreitigen Verfahren entschieden wurde, kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 981/54 Entscheidungstext OGH 05.01.1955 1 Ob 981/54 Veröff: JBl 1955,205 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §161
Rechtssatz: Darin, daß über den Sicherstellungsanspruch eines Legatars im außerstreitigen Verfahren entschieden wurde, kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 981/54 Entscheidungstext OGH 05.01.1955 1 Ob 981/54 Veröff: JBl 1955,205 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: AußStrG §161ZPO §182ZPO §272 EZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Untergerichte über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse berücksichtigt haben, kann nicht mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO gerügt werden. Die Gerichte sind berechtigt, auch über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse zu beachten. Entscheidungstexte 1 Ob 271/48 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §812AußStrG §161
Rechtssatz: Zum Anspruch der Legatare auf Sicherstellung. Entscheidungstexte 2 Ob 1178/22 Entscheidungstext OGH 03.01.1923 2 Ob 1178/22 SZ 5/2 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0008243 Dokumentnummer JJR_19230103_OGH0002_0020OB01178_2200000_002 mehr lesen...