Norm
AußStrG §161Rechtssatz
Durch die Unterlassung der Verständigung von einem Legat wird ein nicht schutzbefohlener Vermächtnisnehmer dann nicht in seine Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn er sich selbst im Besitz der sich darauf beziehenden letztwilligen Anordnung befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013542Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00611_9300000_001