Norm
AußStrG §161Rechtssatz
Dass das Gericht ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse, auch wenn sie über das Parteienvorbringen hinausgehen, seinem Urteil zu Grunde legen kann, besagt nicht, dass eine vom Erstgericht zwar getroffene, zufolge der von diesem vertretenen Rechtsansicht im Urteil aber nicht verwertete Feststellung ungeachtet des Umstandes, dass sich diese Feststellung nicht in den durch das Klagsvorbringen und die erhobenen Einwendungen gesteckten Rahmen fügt, im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden müsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022