Norm
AußStrG §161Rechtssatz
Die der Verlassenschaftsabhandlung eigentümliche Aufgabe besteht in der Feststellung der Rechtsnachfolge, keineswegs aber in der Austragung von Streitigkeiten, die sich zwischen Gläubigern, Vermächtnisnehmern und den Erben über die Richtigkeit oder den Umfang ihrer Ansprüche ergeben. Das Erheben eines vom Erben nicht anerkannten Anspruches eines eigenberechtigten Legatars ist an sich nicht geeignet, eine Verfügung des Abhandlungsgerichtes hervorzurufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008241Dokumentnummer
JJR_19641222_OGH0002_0050OB00312_6400000_002