Norm
AußStrG §16 BIi3aRechtssatz
Die Verletzung der Vorschriften der §§ 158 - 161 a AußStrG über die Erfüllung des letzten Willens sind Vorschriften über das Abhandlungsverfahren, daher des formellen Rechts und können mit ao Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn Nichtigkeit des Verfahrens gegeben ist. Nichtigkeit würde aber auch dann nicht vorliegen, wenn der Testamtentserfüllungsausweis zu Unrecht als erbracht angesehen worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007516Dokumentnummer
JJR_19640226_OGH0002_0070OB00038_6400000_001