RS OGH 1993/8/25 1Ob586/93, 7Ob543/94, 6Ob1579/94, 4Ob1520/95 (4Ob1521/95), 10Ob1608/95, 6Ob2030/96i

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

AußStrG §161
ZPO §272 E

Rechtssatz

Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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