RS OGH 1989/7/11 4Ob549/89 (4Ob550/89)

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Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

AußStrG §160
AußStrG §161

Rechtssatz

Ein Geldlegat, dessen Wert erst nach dem Tod des Erben ermittelt werden kann, weil als Wertmesser der Verkehrswert einer Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erben angeordnet wurde, kann grundsätzlich gesichert werden; die Höhe der Sicherstellung kann auch in einem solchen Fall jedenfalls dann, wenn die absehbare Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt, keine wesentlichen Veränderungen erwarten läßt, auf Grund der derzeit gegebenen Verhältnisse ermittelt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 549/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 549/89
    JBl 1990/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008239

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00549_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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